Kurzmitteilung

Update: Checkliste für die Brandschutzdokumentation

Die Checkliste für die Brandschutzdokumentation wurde in den nachfolgenden Punkten ergänzt bzw. überarbeitet:

  • Zusätzliche Zeile um eine verantwortliche Person / Errichterfirma zu vermerken.
  • Bauprodukte bei denen besondere Anforderungen an das Brandverhalten gestellt werden
  • Kleinere Korrekturen und Dokumente ergänzt

Die Checkliste kann in diesen Beitrag in der aktuellen Version herunter geladen werden:

Checkliste für die Brandschutzdokumentation

Kurzmitteilung

Neuer Fachartikel: „Abweichungen bei harmonisierten Bauprodukten“

Wie auch bei den nicht-harmonisierten Bauprodukten kommt es auch bei den harmonisierten, also den europäisch-geregelten Bauprodukten immer wieder zu Bausituationen, die von der harmonisierten Norm oder der ETA abweichen. Es stellt sich dann die Frage, in wie fern diese Bauprodukte dann noch und unter welchen formalen Bedingungen verwendet werden dürfen. In meinem neuen Fachartikel gebe ich einen Überlick über die möglichen Lösungsansätze.

Erschienen als Fachartikel im „FeuerTrutz Magazin“, 01/2018, FeuerTrutz Verlag

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Vortrag auf der FeuerTrutz 2018

Ich werde am 21.02.2018 einen Vortrag auf dem FeuerTrutz Kongress 2018 in Nürnberg im Rahmen des Kongresszuges „Fachbauleitung Brandschutz“ halten, mit dem Thema:

„Freiwillige“ Herstellererklärungen und Baudokumentationspflichten

Hierbei erläutere ich, was es mit dieser neuen Art von Nachweis, welche uns die Baurechtsnovellierung beschert, auf sich hat und wie sich diese auf die Baudokumentation auswirken.

VV TB auch in Sachsen umgesetzt!

Die neue Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB) wurde noch Ende des vergangenen Jahres in Sachsen-Anhalt in Landesrecht umgesetzt als:

„Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Einführung Technischer Baubestimmungen (VwV TB) vom 15. Dezember 2017“

Die hierzu erforderliche Gesetzesänderung der Landesbauordnung erfolgte bereits mit der Änderung vom 27. Oktober 2017. Die Muster-Verwaltungsvorschrift (MVV TB) wurde augenscheinlich nur geringfügig mit landesspezifisches Änderungen (fettgedruckt) versehen.

Link zur Bekanntgabe

VwV TB Sachsen Download

Aktueller Stand: neue Bauordnung und MVV TB

Update: 04.01.2019

Die Novellierung des Bauordnungsrechts ist im vollen Gange. Ziel der Novellierung ist es, insbesondere eine scharfe Abgrenzung zwischen Produktanforderungen und Anforderungen an die Bauart, also dem Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen, zu realisieren.  Zudem werden die Bauwerksanforderungen konkretisiert. Hierzu wurde die neue Musterbauordnung (MBO) mit der Fassung vom 13.05.2016  und ein gänzlich neues Regelwerk, die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) mit Stand vom 31.08.2017 (mit Druckfehlerkorrektur
vom 11. Dezember 2017) veröffentlicht. Die MVV TB wird zukünftig die Listen der Technischen Baubestimmungen (LTB) sowie die Bauregellisten (BRL) ersetzen. Hierzu wird in der neuen Bauordnung eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage geschaffen. Die Einführung in den Bundesländern erfolgt nun sukzessive. An dieser Stelle möchte ich einen stets möglichst aktuellen Stand zum Verfahren festhalten.

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Kurzmitteilung

Baden-Württemberg: VV TB bekanntgegeben!

Noch kurz vor dem Jahresende wurde mit der Änderung der Landesbauordnung vom 21.11.2017 in Baden-Württemberg die Ermächtigungsgrundlage für die Verwaltungsvorschrift technische Baubestimmungen (VV TB) geschaffen. Somit hat nach Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt, das dritte Bundesland die neuen Regelungen in Bezug auf die Baurechtsnovellierung in der Landesbauordnung umgesetzt.

Mit einem Erlass vom 20.12.2017 hat das Bundesland Baden-Württemberg mit Wirkung zum 01.01.2018, die VV TB in Landesrecht umgesetzt. Das Musterdokument wurde nur bzgl. der Anhänge 1-13 in Bezug genommen. Ansonsten wurde die landeseigene VV TB an die Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie technische Richtlinien des Landes Baden-Württemberg angepasst und wird hier mit „VwV TB“ abgekürzt.

Auf der Webseite des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg können Hintergrundinformationen und die VwV TB herunter geladen werden.

Siehe Auch: Aktueller Stand: neue Bauordnung und MVV TB

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Bauprodukte Aktuell – Ausgabe 7.2017 erschienen

Die neuste und letzte Ausgabe für dieses Jahr des Infoservices rund um Brandschutz-Bauprodukte ist erschienen. Ich habe in dieser Ausgabe ein Kurzartikel zum Thema „DIBt veröffentlicht Vorgehensweise zur neuen allgemeinen Bauartgenehmigung“ hinzugesteuert. Schwerpunktthema in der neusten Ausgabe sind „Nichttragende innere Trennwände“. In detaillierte und übersichtlicher Weise werden die baurechtlichen Anforderungen, auch in Bezug auf die neue MVV TB aufgeschlüsselt und anschaulich in Diagrammen dargestellt.
https://www.feuertrutz.de/bauprodukte-aktuell/158/8581/

Kurzmitteilung

Symposium zur EU-Bauproduktenverordnung in Berlin

Am gestrigen Donnerstag den 30. November 2017 fand in Berlin das bereits 9. Symposium zur EU-Bauproduktenverordnung statt. Veranstalter ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB). Einmal im Jahr treffen sich hier namhafte Vertreter von Behörden, der Industrie und dem DIBt. Auch in diesem Jahr gab es wieder zahlreiche Vorträge  und eine anschließenden Podiumsdiskussion rund um das Thema harmonisierte Bauprodukte und Bauproduktenverordnung. Im Mittelpunkt standen nicht unerwartet wiederum die Auswirkungen des EuGH-Urteils gegen Deutschland und die daraus resultierende Baurechtsnovellierung.

Die Vorträge können auf nachfolgender Webseite herunter geladen werden, zudem wurde die gesamte Veranstaltung aufgezeichnet:

https://www.valentum-kommunikation.de/bmub/

Zulässigkeit des Brandverhaltens von Baustoffen

20140125-_DSC1853-1Die Bauordnungen unterscheiden insgesamt vier Baustoffklassen, die sich auf das Brandverhalten beziehen:

  • nichtbrennbar,
  • schwerentflammbar,
  • normalentflambar und
  • leichtentflammbar.

Baustoffe dürfen nur dann  verwendet werden, wenn sie mindestens die Baustoffklasse „normalentflammbar“ aufweisen. Dies ist ein grundlegendes Brandschutz-Schutzziel der Bauordnung. Hierbei ist es unerheblich um welche Gebäudeklasse oder ob es sich um einen Regel- oder Sonderbau handelt. Die Anforderung gilt für alle baulichen Anlagen.  Ein Ausnahme bilden Baustoffe, die in Verbindung mit anderen Baustoffen (nach dem Einbau) nicht mehr leichtentflammbar, also mindestens normalentflammbar sind. Weiterlesen

Kurzmitteilung

EIPOS Tagesseminare 2018 in Stuttgart und Hamburg!

Im kommenden Jahr bin ich erstmals für EIPOS (Europäisches Institut für postgraduale Bildung) als Dozent tätig und werde zum Thema „Baudokumentation für den Brandschutz“ referieren.  Die Seminare finden statt:

  • 16.05.18 in Stuttgart
  • 12.09.18 in Hamburg

Ziel des Seminares ist es, dass Sie die formellen Anforderungen an die vorzulegenden Nachweise im Zuge der Baudokumentation für den Brandschutz kennen lernen und die grundlegende Brandschutzdokumentation zur Vorlage bei der Behörde, dem Prüfsachverständigen sowie dem Bauherren eigenständig zusammen stellen können.

Weitere Infos sowie die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie auf der Seminarseite:
https://www.eipos.de/weiterbildung/kurs/baudokumentation-fuer-den-brandschutz/

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Bauprodukte Aktuell – Ausgabe 6.2017 erschienen

Die neuste Ausgabe des Infoservices rund um Brandschutz-Bauprodukte ist erschienen und präsentiert sich mit einem neuen Design und Layout. Erstmals durfte ich einen kurzen Artikel bzg. der Veröffentlichung der MVV TB beisteuern. Das Schwerpunktthema sind dieses mal Entrauchungsklappen. Entrauchungsklappen sind Bestandteile von maschinellen Rauchabzugsanlagen und sorgen im Falle eines Brandereignisses für einen gezielten Rauchabzug, in dem sie benötigten Entrauchungskanäle bzw. die entsprechenden Lüftungsleitungen öffnen und nicht betroffene Bereiche absperren.

https://www.feuertrutz.de/bauprodukte-aktuell/158/8581/

Brandschutznachweise in Bayern – Wann erforderlich, wann prüfpflichtig?

Der Brandschutznachweis  ist eine objektbezogene Bauvorlage mit der nachgewiesen wird, dass die baurechtlichen Belange in Bezug auf den Brandschutz eingehalten werden. Der notwendige Inhalt eines Brandschutznachweises wird in Bayern in  §11 Bauvorlagenverordnung (BauVorlV) definiert. Der Brandschutznachweis kann in den Eingabeplänen oder der Baubeschreibung integriert werden oder (je nach Umfang des Bauvorhabens) auch gesondert in Form eines objektbezogenen Brandschutzkonzepts dargestellt werden.

Entsprechend § 3 BauVorlV ist der Nachweis des Brandschutzes immer dann vorzulegen, soweit er bauaufsichtlich geprüft wird und nicht bereits in den übrigen Bauvorlagen enthalten ist. Die grundsätzliche Erfordernis für Bauvorhaben  Bauvorlagen anzufertigen ergibt sich aus Art. 62 (1) BayBO (Bayerische Bauordnung):

Ein Brandschutznachweis ist für alle Bauvorhaben erforderlich, es sei denn, das Vorhaben ist entsprechend Art. 57 BayBO verfahrensfrei!

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Kurzmitteilung

Neuer Fachartikel: Abweichungen von der MVV TB in der Brandschutzplanung

In der aktuellen Ausgabe des FeuerTrutz Magazins (Ausgabe 05/2017) ist ein neuer Fachartikel  meinerseits erschienen mit dem Thema: „Abweichungen von der MVV TB in der Brandschutzplanung“

Durch die anstehende Einführung der neuen Musterbauordnung  sowie der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB) in den Bundesländern, ändert sich teilweise die bisherige Vorgehensweise in Bezug auf Abweichungsanträge in der Brandschutzplanung.  Neben Abweichungen von Sonderbauvorschriften, die nun grundsätzlich als eingeführte technische Baubestimmungen definiert werden, werden insbesondere auch Abweichungsanträge vom Teil A 2.1 „Allgemeine Anforderungen an bauliche Anlagen aus Gründen des Brandschutzes“ der VV TB in der Brandschutzplanung erforderlich werden. Zur anstehenden Verfahrensänderung gibt der Beitrag einen Überblick.


Ergänzung zum Fachartikel „Abweichungen von der MVV TB in der Brandschutzplanung“ FeuerTrutz Magazin Ausgabe 05/2017:

Entsprechend der Veröffentlichungsfassung der MVV TB werden in der Tabelle A 2.2.1 nicht nur  die Technischen Baubestimmungen A 2.2.1.1 (Flächen für die Feuerwehr) und A 2.2.1.2 (Bauprodukte und Bauarten) von Abweichungen entsprechend § 85 a (1) Satz 3 MBO ausdrücklich ausgenommen (somit formelle Abweichung nach § 67 MBO erforderlich) sondern auch die nachfolgenden Technischen Baubestimmungen:

  • A 2.2.1.4: Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise – M-HFHHolzR: 2004-07
  • A 2.2.1.5 WDVS mit EPS, Sockelbrandprüfverfahren: 2016-06
  • A 2.2.1.7: Anforderungen an Feststellanlagen: 2017-07
  • A 2.2.1.10: Muster einer Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (EltBauVO): 2009-01
  • A 2.2.1.12: Muster-Feuerungsverordnung (MFeuV): 2007-09, zuletzt geändert am 28.01.2016
  • A 2.2.1.13: Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe (LöRüRL): 1992-08
  • A 2.2.1.14: Muster-Richtlinie über den Brandschutz bei der Lagerung von Sekundärstoffen aus Kunststoff (Muster-Kunststofflagerrichtlinie – MKLR):1996-06

Dies bedeutet einen noch umfangreicheren Eingriff in die  bisherige Vorgehensweise bzgl. Abweichungen von Technischen Baubestimmungen. Den Bundesländern bleibt jedoch vorbehalten; diesbezüglich im Zuge der Einführung der MVV TB eigene Regelungen zu treffen.

P. Gerhold

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Bauprodukte Aktuell – Ausgabe 5.2017 erschienen

Die neue Ausgabe des  Infoservice zu Brandschutz-Bauprodukten des FeuerTRUTZ Verlages ist erschienen.

Im allgemeinen Teil wird auf das Ende des Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingegangen (siehe Blogeintrag).  Das Schwerpunktthema sind dieses Mal Brandschutzklappen und ihre bauordnungsrechtlichen Anforderungen. Diese werden auf insgesamt neun Seiten ausführlich und kompakt mit übersichtlichen Tabellen zusammengefasst.

http://www.feuertrutz.de/bauprodukte-aktuell/158/8581/