Das Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr hat eine Entwurfsversion mit Bearbeitungsstand vom 10.07.2018 der Bayerischen Technischen Baubestimmungen (BayTB) an relevante Interessensverbände heraus gegeben und um Stellungnahme bis zum 27.07.2018 gebeten. Die BayTB soll dann anschließend im Zusammenhang mit der Novellelierung der Bayerischen Bauordnung zum 1. Oktober 2018 in Kraft gesetzt werden.
Autor: P. Gerhold
Mein Fachbuch erscheint zum Jahresende!
Mein Fachbuch „Neues Bauproduktenrecht in der Praxis“ wird voraussichtlich zum Jahresende im FeuerTrutz-Verlag erscheinen.
In dem Buch erläutere ich praxisorientiert die notwendigen Grundlagen des Bauproduktenrechtes sowie die Auswirkungen der laufenden Baurechtsnovellierung. Weiterhin werden die formalen Anforderungen an die Verwendbarkeit von Bauprodukten sowie die Anwendbarkeit von Bauarten detailliert aufgezeigt und dargestellt welche Änderungen sich hier ergeben. Der dritte Teil befasst sich mit der Ermittlung der Bauwerksanforderungen und der praktischen Arbeitsweise mit dem neuen baurechtlichen Regelwerk, der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB). Insbesondere wird hierbei heraus gestellt, wie sich aus den Bauwerksanforderungen konkrete Produktanforderungen ableiten lassen. Ein Teil mit Praxisbeispielen rundet das Werk ab.
Veröffentlichungsdatum, Titel und Cover sind noch nicht final!
Bauprodukte Aktuell – Ausgabe 04.2018 erschienen
Die Ausgabe 04.2018 des Infoservices Bauprodukte Aktuell ist erschienen. In dieser Ausgabe habe ich auf den ersten beiden Seiten den Umsetzungsstand der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB) in den Bundesländern zusammengefasst.
Im Hauptteil geht es dieses Mal um die europäisch-harmonisierte Produktnorm, welche sich mit dem Brandverhalten von elektrischen Kabeln befasst.
VV TB auch in Sachsen-Anhalt bekanntgegeben
Mit dem Runderlass vom 05.04.2018 (RdErl. des MLV vom 05.04.2018-25/24011/02) wurde auch im Land Sachsen-Anhalt die VV TB mit Wirkung zum 15.05.2018 bekanntgegeben. Bei der VV TB handelt es sich hier zunächst um eine kurze „Verwaltungsvorschrift zur Einführung technischer Baubestimmungen“. Die eigentlich VV TB verbirgt sich dann in der dazugehörigen „Anlage zur VV TB“. Die Änderungen beschränken sich auch in Sachsen-Anhalt nur auf einige landesspezifische Anpassungen die fettgedruckt dargestellt sind.
https://mlv.sachsen-anhalt.de/service/rechtsgrundlagen/oeffentliches-baurecht
VV TB auch in Hamburg umgesetzt
Mit dem Amtlichen Anzeiger Nr. 34 vom 30.04.2018 hat auch das Land Hamburg die Verwaltungsvorschift Technische Baubestimmungen in Landesrecht überführt. Die Regelungen der VV TB gelten in Hamburg mit wenigen Abweichungen. Diese Abweichungen werden zusammengefasst und der Muster-VV TB als Deckblätter vorangestellt. Im Dokument selbst wurden dann Hinweise platziert, die auf das Hamburger Deckblatt hinweisen.
Hamburger VV TB: http://www.luewu.de/anzeiger/docs/2450.pdf
VV TB in Berlin in Kraft getreten
Nachdem die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB) bereits in Sachsen und Baden-Württemberg in Landesrecht überführt wurde, ist nun auch in Berlin die neue verbindliche Technische Regel am 01.05.2018 in Kraft getreten.
Die Musterfassung des DIBt wurde augenscheinlich nur an das Landesrecht angepasst (Fettgedruckt) und ansonsten vollständig übernommen. Ergänzt wurde die Berliner-Fassung noch um zwei Anlagen (Sicherheitstreppenräume und Wohnformen-Richtlinie), die als technische Baubestimmungen zu beachten sind.
Die VV TB Bln vom 19.04.2018 kann unter http://www.stadtentwicklung.berlin.de/service/gesetzestexte/de/bauen.shtml abgerufen werden.
Die CE-Kennzeichnung nach der Bauproduktenverordnung
Durch die CE-Kennzeichnung nach der Bauproduktenverordnung (BauPVO) lassen sich europäisch harmonisierte Bauprodukte durch die am Bau Beteiligten optisch erkennen und es können die grundsätzlichen Informationen an der Kennzeichnung abgelesen werden. Die Grundsätze und die Verwendung der CE-Kennzeichnung wird in Artikel 8 der BauPVO geregelt. Die Kennzeichnung ist an allen Bauprodukten anzubringen, für die eine Leistungserklärung ausgestellt wurde (alle harmonisierten Bauprodukte). Mit der Anbringung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Bauproduktes mit den in der Leistungserklärung aufgeführten Leistungen. Die CE-Bezeichnung stand anfänglich und übersetzt für „Europäische Gemeinschaft“, sie hat heutzutage aber keine literarische Bedeutung mehr. Weiterlesen
Bauprodukte Aktuell – Ausgabe 02.2018 erschienen
Nachdem es sich bei der Ausgabe 01.2018 um die Messe-Ausgabe zur Feuertrutz mit einer Zusammenfassung aller wichtiger Grundlage gehandelt hat, ist nun die Ausgabe 02.2018 des Infoservices rund um Brandschutz-Bauprodukte erschienen.
In der aktuellen Ausgabe werden ausführlich Druckbelüftungsanlagen bezüglich Komponenten und Wirkweise beschrieben. Besonders interessant ist die Auflistung der erforderlichen Verwendbarkeitsnachweise für die einzelnen Bauprodukte. Zudem werden die aus der MVV TB resultierenden Anforderungen dargestellt.
Verwendbarkeit von Bauprodukten
Bauwerke und bauliche Anlagen entstehen aus dem fachgerechten Einsatz und dem Zusammenfügen von Bauprodukten. Man spricht hierbei von der Verwendung eines Bauproduktes, welche den tatsächlichen Einsatz im Bauwerk definiert. Die Verwendung ist demnach zu unterscheiden von dem Inverkehrbringen eines Bauproduktes, also dem Bereitstellen auf dem Markt. Bei Bauarten spricht man hingegen von der Anwendung und Anwendbarkeit, da hier die Tätigkeit des Zusammenfügens im Vordergrund steht und nicht das materielle Bauprodukt geregelt wird.
- Eine Bauprodukt wird verwendet, eine Bauart wird angewendet.
Jedes Bauprodukt muss für den Einsatzzweck entsprechend verwendbar sein und hierzu über einen entsprechenden Nachweis verfügen, der diese Verwendung „erlaubt“. Dies gilt Analog für die Anwendbarkeit von Bauarten. Die grundsätzliche Verwendbarkeit ist für Bauarten in § 16a MBO und für Bauprodukte in § 16 b MBO definiert.
Update: Checkliste für die Brandschutzdokumentation
Die Checkliste für die Brandschutzdokumentation wurde in den nachfolgenden Punkten ergänzt bzw. überarbeitet:
- Zusätzliche Zeile um eine verantwortliche Person / Errichterfirma zu vermerken.
- Bauprodukte bei denen besondere Anforderungen an das Brandverhalten gestellt werden
- Kleinere Korrekturen und Dokumente ergänzt
Die Checkliste kann in diesen Beitrag in der aktuellen Version herunter geladen werden:
Neuer Fachartikel: „Abweichungen bei harmonisierten Bauprodukten“
Wie auch bei den nicht-harmonisierten Bauprodukten kommt es auch bei den harmonisierten, also den europäisch-geregelten Bauprodukten immer wieder zu Bausituationen, die von der harmonisierten Norm oder der ETA abweichen. Es stellt sich dann die Frage, in wie fern diese Bauprodukte dann noch und unter welchen formalen Bedingungen verwendet werden dürfen. In meinem neuen Fachartikel gebe ich einen Überlick über die möglichen Lösungsansätze.
Erschienen als Fachartikel im „FeuerTrutz Magazin“, 01/2018, FeuerTrutz Verlag
Vortrag auf der FeuerTrutz 2018
Ich werde am 21.02.2018 einen Vortrag auf dem FeuerTrutz Kongress 2018 in Nürnberg im Rahmen des Kongresszuges „Fachbauleitung Brandschutz“ halten, mit dem Thema:
„Freiwillige“ Herstellererklärungen und Baudokumentationspflichten
Hierbei erläutere ich, was es mit dieser neuen Art von Nachweis, welche uns die Baurechtsnovellierung beschert, auf sich hat und wie sich diese auf die Baudokumentation auswirken.
VV TB auch in Sachsen umgesetzt!
Die neue Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB) wurde noch Ende des vergangenen Jahres in Sachsen-Anhalt in Landesrecht umgesetzt als:
„Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Einführung Technischer Baubestimmungen (VwV TB) vom 15. Dezember 2017“
Die hierzu erforderliche Gesetzesänderung der Landesbauordnung erfolgte bereits mit der Änderung vom 27. Oktober 2017. Die Muster-Verwaltungsvorschrift (MVV TB) wurde augenscheinlich nur geringfügig mit landesspezifisches Änderungen (fettgedruckt) versehen.
Aktueller Stand: neue Bauordnung und MVV TB
Update: 04.01.2019
Die Novellierung des Bauordnungsrechts ist im vollen Gange. Ziel der Novellierung ist es, insbesondere eine scharfe Abgrenzung zwischen Produktanforderungen und Anforderungen an die Bauart, also dem Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen, zu realisieren. Zudem werden die Bauwerksanforderungen konkretisiert. Hierzu wurde die neue Musterbauordnung (MBO) mit der Fassung vom 13.05.2016 und ein gänzlich neues Regelwerk, die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) mit Stand vom 31.08.2017 (mit Druckfehlerkorrektur
vom 11. Dezember 2017) veröffentlicht. Die MVV TB wird zukünftig die Listen der Technischen Baubestimmungen (LTB) sowie die Bauregellisten (BRL) ersetzen. Hierzu wird in der neuen Bauordnung eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage geschaffen. Die Einführung in den Bundesländern erfolgt nun sukzessive. An dieser Stelle möchte ich einen stets möglichst aktuellen Stand zum Verfahren festhalten.
Baden-Württemberg: VV TB bekanntgegeben!
Noch kurz vor dem Jahresende wurde mit der Änderung der Landesbauordnung vom 21.11.2017 in Baden-Württemberg die Ermächtigungsgrundlage für die Verwaltungsvorschrift technische Baubestimmungen (VV TB) geschaffen. Somit hat nach Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt, das dritte Bundesland die neuen Regelungen in Bezug auf die Baurechtsnovellierung in der Landesbauordnung umgesetzt.
Mit einem Erlass vom 20.12.2017 hat das Bundesland Baden-Württemberg mit Wirkung zum 01.01.2018, die VV TB in Landesrecht umgesetzt. Das Musterdokument wurde nur bzgl. der Anhänge 1-13 in Bezug genommen. Ansonsten wurde die landeseigene VV TB an die Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie technische Richtlinien des Landes Baden-Württemberg angepasst und wird hier mit „VwV TB“ abgekürzt.
Auf der Webseite des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg können Hintergrundinformationen und die VwV TB herunter geladen werden.
Siehe Auch: Aktueller Stand: neue Bauordnung und MVV TB