Änderungen der BayBO und Vollzugshinweise

Mit Wirkung zum 01.07.2023 und 01.08.2023 hat der Bayerische Landtag Änderungen der Bayerischen Bauordnung (BayBO) beschlossen, auf die nachfolgend kurz eingegangen werden soll.

Die Änderungen betreffen zu einem großen Teil den Umgang mit Mobilfunkmasten. Hierbei werden Erleichterungen in Bezug auf deren Abstandsflächen eingeführt und zudem gelten nun auch Antennen und entsprechende Masten bis zu einer Höhe von 15 m (20 m im Außenbereich) als verfahrensfrei.

Zudem wird die sog. Genehmigungsfiktion auf Mobilfunkmasten ausgeweitet. Hierbei handelt es sich um eine Art „stillschweigende“ Genehmigung. Interessant ist, dass dies auch auf Mobilfunkmasten mit einer Höhe von mehr als 30,00 m zutrifft, und somit auch auf Masten, die in Bayern als Sonderbauten gelten.

An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Bescheinigung gemäß Art. 42a Abs. 3 BayVwVfG (Genehmigungsfiktion) nach Auffassung des Verfassers nicht von einer Prüfung des Brandschutzes befreit. Entsprechend Art. 68 (6) BayBO ist dennoch bis zum Baubeginn eine Bescheinigung nach Art. 62a Abs. 2 und Art. 62b Abs. 2 (Bescheinigung Brandschutz I) vorzulegen.

Weiterlesen