Neue BauPVO auf der Zielgeraden

Im März 2022 veröffentlichte die europäische Kommission einen Entwurf  zur Überarbeitung der Bauproduktenverordnung (BauPVO) als Resultat des anhaltenden Reformstaus bei der europäischen Normung sowie weiteren Mängeln im Regelungskonzept im Umgang mit harmonisierten Bauprodukten. Hierzu gab es nachfolgend einen umfangreichen Änderungsantrag des Europäischen Parlamentes und auch Widerstand aus einigen Mitgliedsstaaten.

Zur Beschleunigung des uneinigen Novellierungsprozess in Bezug auf die neue Bauproduktenverordnung wurde dann im Jahr 2023 ein Trilog ins Leben gerufen, bei dem es sich um informelle Verhandlungstreffen des EU-Parlamentes, des EU- Rates sowie der EU-Kommission handelte. Ziel war es einen Kompromisstext zur neuen BauPVO zu erarbeiten, was offensichtlich gelungen ist. Die Trilogverhandlungen wurden am 14.12.2023 erfolgreich abgeschlossen.

Ziel ist es nun die neue Bauproduktenverordnung bereits im April 2024 zu verabschieden!

 

 

Fachartikel erschienen: „Erneute Novellierung des Bauproduktenrechts – ein aktueller Überblick“

In der aktuellen Ausgabe des FeuerTrutz Magazin (5.2023) ist ein neuer Fachartikel von mir erschienen, in dem ich einen kurzen Überblick zu der laufenden Novellierung des europäischen Bauproduktenrechtes gebe. Hierbei berichte ich über die  Bestandsaufnahme hinsichtlich der europäischen Normung (CPR Technical Acquis), den  EAD Action Plan sowie die Entwicklung hinsichtlich der Überarbeitung der Bauproduktenverordnung.

Den Fachartikel können Sie mit freundlicher Genehmigung des FeuerTrutz-Verlags kostenfrei hier herunterladen:

Fachbeitrag Erneute Novellierung des Bauproduktenrechts herunterladen

Kurzmitteilung

Bayerische Technische Baubestimmungen (BayTB) Ausgabe November 2023 veröffentlicht

Mit Wirkung zum 15. November 2023 wurde eine neue Fassung der BayTB mit Stand November 2023 veröffentlicht. Diese Fassung ersetzt fortan die Ausgabe Juni 2022 und ist für alle Anträge maßgeblich, die ab dem 15. November 2023 bei der Behörde vorgelegt werden.

Mit der aktualisierten BayTB wurden Angleichungen an die MVV TB 2023 vorgenommen. Im Anhang 14 (Technische Regel Technische Gebäudeausrüstung – TR TGA) wurde die Vorgabe „Alle notwendigen Angaben sind im Brandschutznachweis darzustellen“ glücklicherweise jedoch nicht aus der Musterfassung übernommen.

Link zur Verkündungsplattform mit Download der neuen BayTB

Änderungen der BayBO und Vollzugshinweise

Mit Wirkung zum 01.07.2023 und 01.08.2023 hat der Bayerische Landtag Änderungen der Bayerischen Bauordnung (BayBO) beschlossen, auf die nachfolgend kurz eingegangen werden soll.

Die Änderungen betreffen zu einem großen Teil den Umgang mit Mobilfunkmasten. Hierbei werden Erleichterungen in Bezug auf deren Abstandsflächen eingeführt und zudem gelten nun auch Antennen und entsprechende Masten bis zu einer Höhe von 15 m (20 m im Außenbereich) als verfahrensfrei.

Zudem wird die sog. Genehmigungsfiktion auf Mobilfunkmasten ausgeweitet. Hierbei handelt es sich um eine Art „stillschweigende“ Genehmigung. Interessant ist, dass dies auch auf Mobilfunkmasten mit einer Höhe von mehr als 30,00 m zutrifft, und somit auch auf Masten, die in Bayern als Sonderbauten gelten.

An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Bescheinigung gemäß Art. 42a Abs. 3 BayVwVfG (Genehmigungsfiktion) nach Auffassung des Verfassers nicht von einer Prüfung des Brandschutzes befreit. Entsprechend Art. 68 (6) BayBO ist dennoch bis zum Baubeginn eine Bescheinigung nach Art. 62a Abs. 2 und Art. 62b Abs. 2 (Bescheinigung Brandschutz I) vorzulegen.

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Kurzmitteilung

ARGEBAU veröffentlicht Erläuterung zum Grundsatzpapier zur Auslegung des § 14 MBO aus dem Jahr 2008

Im Jahr 2008 hat die Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz (ARGEBAU) ein Grundsatzpapier zur Auslegung des § 14 MBO, insbesondere in Bezug auf die dortigen Schutzziele „Rettung von Personen“ und „wirksame Löscharbeiten“, veröffentlicht. Das Grundsatzpapier hatte eine richtungsweisende Wirkung die sich folglich auch in der Überarbeitung der Sonderbauvorschriften und der Industriebaurichtlinie niederschlug.

Bezüglich der „Rettung von Personen“ wurde im Wesentlichen klargestellt, dass bei sog. Standardgebäuden der zweite Rettungsweg regelmäßig über die Leitern und Hubrettungsfahrzeuge der Feuerwehr sichergestellt werden kann. Eine Personenbegrenzung gibt das Baurecht hier nicht vor. Bei Sonderbauten ist der zweite Rettungsweg baulich zu realisieren. Ein Mitwirken der Feuerwehr ist nur möglich, wenn im Einzelfall keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen.

Besonders bahnbrechend war und ist die Aussage, Weiterlesen

Kurzmitteilung

MVV TB in der Fassung 2023/1 erschienen

Nach erfolgter Anhörung und Notifizierung der aktualisierten Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) im Jahr 2022 – damals noch unter der Bezeichnung „MVV TB 2022/1“ – wurde nun die neue Fassung 2023/1 veröffentlicht und ersetzt die Fassung 2021/1. Damit ist im Jahr 2022 keine neue Verwaltungsvorschrift erschienen.

Die neue Fassung der MVV TB 2023/1 kann nun in den Bundesländern in jeweiliges Landesrecht umgesetzt werden. Einige Bundesländer verweisen hierzu lediglich auf die Musterfassung, wohingegen andere Bundesländer landesspezifische Anpassungen vornehmen und sich dort somit eine Einführung entsprechend verzögern wird.

Wiederrum wurden Planungs- Bemessungs- und Ausführungsregelungen bzw. die Technischen Baubestimmungen in der MVV TB aktualisiert. Diesbezüglich haben sich insbesondere auch einige Änderungen im Abschnitt A 2.1 (Allgemeine Anforderungen an bauliche Anlagen aus Gründen des Brandschutzes) ergeben.

Mit dem Anhang 18 wurde zudem nun eine neue Technische Baubestimmung in Bezug auf „Verwendung von normalentflammbaren Verglasungen in Außenwänden“ eingeführt. Des Weiteren wurde der Anhang 6 (Hinterlüftete Außenwandbekleidungen) aktualisiert.

Die in der ersten Fassung des damaligen Entwurfs vorgeschlagene Aufteilung der Tabelle 1.2 im Anhang 4, bezüglich des Brandverhaltens (je nach Ausstellung der Leistungserklärung) ist ausgeblieben. Ebenso wie die Verschärfung der Definition von „nichtbrennbar“ als Euroklasse A1, statt wie bisher A2. Dies hätte zu weitreichenden Konsequenzen bspw. in Bezug auf Gipskartonplatten geführt.

Im Anhang 14 (Technische Regel Technische Gebäudeausrüstung – TR TGA) wurde jedoch wie befürchtet bei den Technischen Anlagen folgender Passus eingeführt:
„Alle notwendigen Angaben sind im Brandschutznachweis darzustellen“
Dies ist hoffentlich so zu verstehen, dass alle grundlegenden Vorgaben für die technische Fachplanung  im Brandschutznachweis enthalten sein müssen, um dann eine konkrete Fachplanung der entsprechenden technischen Anlage (durch einen geeigneten Fachplaner) zu ermöglichen. Die Fachplanung der technischen Anlage selbst kann hingegen nicht Aufgabe des Erstellers des Brandschutzkonzeptes sein.

MVV TB  Fassung 2023/1 herunterladen

 

Brandschutztüren im Innenbereich – Zulassungen und Bauartgenehmigungen verlängert

Seit November 2019, also nunmehr zwei Jahre, ist für Brandschutztüren im Außenbereich nach der Produktnorm EN 16034 in Verbindung mit  EN 14351‑1 die CE-Kennzeichnung verpflichtend. Für diese Produkte werden seitdem keine nationalen Verwendbarkeitsnachweise mehr ausgestellt und es ist hingegen eine Leistungserklärung vorzulegen.

Die europäische Norm für Innenntüren EN 14351‑2 ist hingegen noch nicht verbindlich harmonisiert, so dass für Brandschutztüren im Innenbereich weiterhin Zulassungen mit Bauartgenehmigungen ausgestellt wurden. In Erwartung der Harmonisierung der EN 14351‑2 hatte das DIBt allerdings alle Zulassungen/Bauartgenehmigungen auf den 02.11.2022 begrenzt. Somit sind nun sämtliche Nachweise ab dem 03.11.2022 abgelaufen.

Doch keine Sorge, die Nachweise (Zulassungen+Bauartgenehmigungen) wurden weitestgehend durch das DIBt um weitere 5 Jahre verlängert. Die Dokumente können allerdings auf der Webseite des DIBt noch nicht eingesehen werden. Die offizielle Bekanntgabe kann erst erfolgen, wenn die Einspruchsfrist der Hersteller (6 Wochen) abgelaufen ist. Die Dokumente liegen den Herstellern aber bereits vor.

Eine Harmonisierung der Brandschutz-Innentüren ist daher derzeit noch nicht abzusehen und es erfolgt weiterhin eine nationale Nachweisführung.

Entwurf der neuen Bauproduktenverordnung

Die Bauproduktenverordnung (BauPVO) legt Bedingungen für das Inverkehrbringen von Bauprodukten und ihre Bereitstellung auf dem Markt der Europäischen Union fest. Dabei geht es um den Abbau von Handelshemmnissen mit dem Ziel eines freien Binnenmarktes innerhalb der EU.

Die derzeit gültige Fassung stammt aus dem Jahr 2013 und befindet sich nun erstmalig in einem Prozess der Überarbeitung. Auslöser sind zum einen Regelungsdefizite und zum anderen ist es der Wunsch, Klima- und Nachhaltigkeitsziele sowie die Digitalisierung mit einfließen zu lassen.

Hinsichtlich des aktuellen europäische Systems des Bauproduktenrechtes wurde diverse Regelungsdefizite erkannt. Das sog. „James­-Elliott­-Urteil“ (EuGH, Urteil vom 27.10.2016 – Rechtssache C­613/14) führte dazu, dass europäische Normen als Teil des europäischen Rechts angesehen werden. Dieser Umstand sowie Fehler bei der Normungsarbeit, führen dazu, dass seit dem Jahr 2019 keine neue europäischen Produktnormen mehr freigegeben wurde. Es herrscht ein massiver Reformstau. Hinzu kommt, dass die europäischen Normen aus Sicht des Europarechts als vollständig anzuerkennen sind. Die Mitgliedsstaaten dürfen Mängel an den Normen und fehlende Leistungsmerkmale daher nicht eigenständig nachregeln. Dies führt zu erheblichen Problemen bei der Nachweisführung hinsichtlich der Gewährleistung der nationalen Bauwerkssicherheit. Die europäische Kommission ist daher bemüht eine zeitige Überarbeitung der BauPVO zu vollziehen. Weiterlesen

Kurzmitteilung

Neue BayTB Ausgabe Juni 2022 veröffentlicht! Holzbaurichtlinie tritt in Kraft.

Mit der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 25. April 2022 tritt am heutigen 1. Juni 2022 die neue Fassung der Bayerischen Technischen Baubestimmungen (BayTB) in Kraft.

Die neue BayTB Ausgabe Juni 2022 basiert auf der Musterfassung der MVV TB 2021/1. Mit der neuen BayTB kann jetzt auch in Bayern die neue Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile und Außenwandbekleidungen in
Holzbauweise (HolzBauRL) bauordnungsrechtlich angewandt werden.

Zeitgleich zur neuen BayTB wurde zudem auch die Bayerische Förderrichtlinie Holz ( BayFHolz) veröffentlicht.

BayTB Juni 2022

Kurzmitteilung

Nürnberger Kolloquien zum Brandschutz – Vortrag

Am Donnerstag den 2. Juni 2022 findet von 09:00 – 17:00 Uhr das Nürnberger Kolloquien zum Brandschutz statt. Die beliebte Veranstaltung wird dieses Mal als hybrides Veranstaltungsformat wahlweise in Präsenz oder Online angeboten.

Ich werde am Nachmittag einen Vortrag halten mit dem Thema:
Die Bauartgenehmigungen – Fluch und Segen für den Brandschutz

Weitere Infos und Anmeldung:

https://ohm-professional-school.de/weiterbildungen/kolloquien/nuernberger-kolloquien

Flyer zum Download

Kurzmitteilung

Überblick zu Brandschutzbescheinigungen in Bayern

Als Alternative zur behördlichen Prüfung können in Bayern Prüfsachverständige für Brandschutz mit der Prüfung der Brandschutznachweise beauftragt werden.

Prüfsachverständige prüfen Brandschutznachweises auf Vollständigkeit und Richtigkeit (Bescheinigung Brandschutz I), sie überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung (Bescheinigung Brandschutz II) oder sie bescheinigen die Voraussetzungen für Abweichungen (Bescheinigung Brandschutz III).

Einen Überblick zu den in Bayern notwendigen Bescheinigungen habe ich auf nachfolgender Seite zusammengestellt:

bescheinigung-brandschutz.bayern

Reformstau bei der europäischen Normung und der CPR-Technical-Acquis

Die europäische Normung nach der Bauproduktenverordnung (BauPVO) (engl. CPR: Construction Products Regulation) befindet sich in einem festgefahrenem Reformstau. Die Gründe hierfür sind lückenhafte Normen sowie unzureichende Normungsarbeit durch Missachtung der Mandate in Kombination mit strengeren Kriterien, welche die Kommission an die europäischen Produktnormen stellt. Diese gelten seit dem sog. James Elliott Urteil als Bestandteil des europäischen Rechtes – mit den entsprechenden Konsequenzen. Dies führt dazu, dass seit dem Jahr 2019 keine neuen Normen mehr ins das entsprechende Amtsblatt der EU aufgenommen wurden.

Auf Grund dieser Umstände und anderen Problemen im Regelungskonzept sowie dem Wunsch zukünftig mehr Fokus auf die Grundanforderungen Gesundheitsschutz, Energieeffizienz sowie Nachhaltigkeit zu legen, hat die Kommission im April 2020 ein sog. Optionspapier veröffentlicht. Dieses zeigt mögliche Lösungswege zur Überarbeitung der BauPVO auf­. Die Möglichkeiten reichen hier vom Beibehalten der bisherigen Fassung und deren Optimierung mit außergesetzlichen Vereinbarungen (Option A) bis hin zur völligen Aufhebung des Harmonisierungs­konzeptes (Option E).

Im Laufe dieses Jahres soll ein mit Spannung erwarteter erster Verordnungsentwurf zur neuen BauPVO vorliegen.

Ergänzend wurde im Jahr 2019 von der Europäischen Kommission der CPR-Acquis-
Prozess initiiert. Ziel ist es die technische Harmonisierung wirkungsvoller zu gestalten und dem gelähmten Normungsprozess wieder anzustoßen. Leider nimmt dieser Prozess nur langsam Fahrt auf.

Ziel des CPR-Acquis-Prozess ist zunächst eine Bestandsaufnahme der bestehenden technischen Spezifikationen (Produktnormen und Europäischen Bewertungsdokumente) sowie der damit verbundenen Kommissionsentscheidungen. Mit dem Prozess, in dem die  Mitgliedsstaaten und deren Wirtschaft und Industrie eingebunden werden, sollen  Voraussetzungen für die anstehende Reformierung der BauPVO geschaffen werden. Hierzu werden Arbeitsgruppen für verschiedene Produktgruppen gebildet.

Zunächst wird eine „High-Level-Structure“ für harmonisierte technische Spezifikationen als geordnete Bestandsaufnahme aller relevanter Element wie Produktleistungen und Nachweisverfahren geschaffen. Diese „High-Level-Structure“ soll die äußeren Grenzen für die angestrebte Reformierung der Spezifikation und der neue Normungsaufträge abstecken. Derzeit steht der Prozess allerdings noch am Anfang und es ist ungewiss wie schnell die derzeitige gelähmte europäische Normung wieder in Gang gesetzt werden kann.

Web-Seminar: Prüfung des Brandschutzes in Bayern

Am 05.04.2022 veranstalte ich ein kostenloses Web-Seminar mit dem Thema:

„Prüfung des Brandschutzes in Bayern – Informationen zum Prüfablauf und zu den Anforderungen an die Nachweise“

Inhalt:

  • Bei welchen Bauvorhaben muss der Brandschutz in Bayern geprüft werden?
  • Die formellen Anforderungen und notwendigen Inhalte des Brandschutznachweises.
  • Aufgaben der Prüfsachverständigen für Brandschutz in Bayern.
  • Zusammenarbeit mit Prüfsachverständigen für Brandschutz und ihre Beauftragung.
  • Erläuterung des Prüfablaufs und der Bescheinigungen Brandschutz I, II und III.
  • Bauüberwachung durch den Prüfsachverständigen (Begehungen und Baudokumentation).

Dienstag 05.04.2022 von 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr

Kostenlos als Online-Veranstaltung über Teams!

Melden Sie sich gerne bei uns unter wgp@ing-werner.de an oder über die XING-Eventseite .

Ich freue mich auf Sie!

Anhörung zur MVV TB – Ausgabe 2022/1 – gestartet

Das DIBt hat das Anhörungsdokument zur MVV TB 2022/1 veröffentlicht. Hierzu kann nun bis zum 28. Februar 2022 Stellung bezogen werden.

Für den Bereich A2 (Brandschutz) sind keine Änderungen geplant, bis auf eine Aktualisierung des Anhang 14 (Technische Regel Technische Gebäudeausrüstung – TR  TGA). Hier fällt auf, dass nun für die dort aufgeführten technischen Anlagen nachfolgendes gefordert wird:

„Alle notwendigen Angaben sind im Brandschutznachweis darzustellen“

Hier ist zu hoffen, dass dies so zu verstehen ist, dass alle nötigen Angaben im Brandschutznachweis enthalten sein müssen, um eine Fachplanung der entsprechenden technischen Anlage (durch einen geeigneten Fachplaner) zu ermöglichen. Die Fachplanung der technischen Anlage selbst kann hingegen nicht Aufgabe des Erstellers des Brandschutzkonzeptes sein. Dies sollte konkretisiert werden.

https://www.dibt.de/de/aktuelles/anhoerungen-mvv-tb

Kurzmitteilung

MVV TB 2021/1 veröffentlicht

Die neue Fassung der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) Ausgabe 2021/1 (vom 17. Januar 2022) wurde durch das DIBt veröffentlicht und kann jetzt in Landesrecht umgesetzt werden.

Wie in jeder Neufassung wurden auch in der Ausgabe 2021/1 erneut die Planungs- Bemessungs- und Ausführungsregelungen / technischen Baubestimmungen aktualisiert. Gänzlich neu ist dieses Mal der zusätzliche Anhang 17 „Richtlinie über die Anforderungen an Auffangwannen aus Stahl mit einem Auffangvolumen bis 1000 Liter (StawaR)“.

MVV TB 2021/1 (Ausgabe: 17. Januar 2022)

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