Änderungen der BayBO und Vollzugshinweise

Mit Wirkung zum 01.07.2023 und 01.08.2023 hat der Bayerische Landtag Änderungen der Bayerischen Bauordnung (BayBO) beschlossen, auf die nachfolgend kurz eingegangen werden soll.

Die Änderungen betreffen zu einem großen Teil den Umgang mit Mobilfunkmasten. Hierbei werden Erleichterungen in Bezug auf deren Abstandsflächen eingeführt und zudem gelten nun auch Antennen und entsprechende Masten bis zu einer Höhe von 15 m (20 m im Außenbereich) als verfahrensfrei.

Zudem wird die sog. Genehmigungsfiktion auf Mobilfunkmasten ausgeweitet. Hierbei handelt es sich um eine Art „stillschweigende“ Genehmigung. Interessant ist, dass dies auch auf Mobilfunkmasten mit einer Höhe von mehr als 30,00 m zutrifft, und somit auch auf Masten, die in Bayern als Sonderbauten gelten.

An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Bescheinigung gemäß Art. 42a Abs. 3 BayVwVfG (Genehmigungsfiktion) nach Auffassung des Verfassers nicht von einer Prüfung des Brandschutzes befreit. Entsprechend Art. 68 (6) BayBO ist dennoch bis zum Baubeginn eine Bescheinigung nach Art. 62a Abs. 2 und Art. 62b Abs. 2 (Bescheinigung Brandschutz I) vorzulegen.

Eine für den Brandschutz relevante Änderung betrifft Art. 28 (2) Satz 2 BayBO und soll insbesondere die Errichtung von Solaranlagen auf Dächern von Gebäuden der Gebäudeklasse 1 und 2 fördern. Hiernach benötigen ab sofort Gebäuden der Gebäudeklasse 1 und 2 an der Grundstücksgrenze keine Gebäudeabschlusswände mehr. Stattdessen müssen an der Grenze Trennwände nach Art. 27 BayBO ausgeführt werden. Dadurch greift auch Art. 28 (5) BayBO nicht mehr, sodass es nun an der Grenze für diese Gebäude zulässig ist, dass oberhalb der „Grenzwand“ brennbare Baustoffe und somit auch Solaranlagen angeordnet werden können.

Weitere Änderung betreffen die Anerkennung von Bauvorlagenberechtigten, die aus anderen europäischen Staaten stammen und dies betrifft daher indirekt auch die Berechtigung Brandschutznachweise zu erstellen.

Besonders spannend ist die Änderungen des Art. 63 BayBO in Bezug auf den Umgang mit Abweichungen. Hier wurde die bisherige „Kann-Vorschrift“ gegen eine „Soll-Vorschrift“ ersetzt. Die Bauaufsichtsbehörde soll daher fortan Abweichungen zulassen, wenn sie mit den Schutzzielen vereinbar ist. Eine nachfolgende Auflistung von Abweichungen, welche insbesondere zugelassen werden sollen, schränkt das Ermessen der Behörde hier weiter ein.

Es gilt allerdings weiterhin, dass Abweichungen nicht zugelassen werden müssen, wenn der Brandschutznachweis durch einen Prüfsachverständigen für Brandschutz bescheinigt wird oder er die Voraussetzungen für die entsprechenden Abweichungen bescheinigt.

Aktuelle Fassung der BayBO

Vollzugshinweise vom 31.07.2023