Kurzmitteilung

Neuer Fachartikel: Abweichungen von der MVV TB in der Brandschutzplanung

In der aktuellen Ausgabe des FeuerTrutz Magazins (Ausgabe 05/2017) ist ein neuer Fachartikel  meinerseits erschienen mit dem Thema: „Abweichungen von der MVV TB in der Brandschutzplanung“

Durch die anstehende Einführung der neuen Musterbauordnung  sowie der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB) in den Bundesländern, ändert sich teilweise die bisherige Vorgehensweise in Bezug auf Abweichungsanträge in der Brandschutzplanung.  Neben Abweichungen von Sonderbauvorschriften, die nun grundsätzlich als eingeführte technische Baubestimmungen definiert werden, werden insbesondere auch Abweichungsanträge vom Teil A 2.1 „Allgemeine Anforderungen an bauliche Anlagen aus Gründen des Brandschutzes“ der VV TB in der Brandschutzplanung erforderlich werden. Zur anstehenden Verfahrensänderung gibt der Beitrag einen Überblick.


Ergänzung zum Fachartikel „Abweichungen von der MVV TB in der Brandschutzplanung“ FeuerTrutz Magazin Ausgabe 05/2017:

Entsprechend der Veröffentlichungsfassung der MVV TB werden in der Tabelle A 2.2.1 nicht nur  die Technischen Baubestimmungen A 2.2.1.1 (Flächen für die Feuerwehr) und A 2.2.1.2 (Bauprodukte und Bauarten) von Abweichungen entsprechend § 85 a (1) Satz 3 MBO ausdrücklich ausgenommen (somit formelle Abweichung nach § 67 MBO erforderlich) sondern auch die nachfolgenden Technischen Baubestimmungen:

  • A 2.2.1.4: Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise – M-HFHHolzR: 2004-07
  • A 2.2.1.5 WDVS mit EPS, Sockelbrandprüfverfahren: 2016-06
  • A 2.2.1.7: Anforderungen an Feststellanlagen: 2017-07
  • A 2.2.1.10: Muster einer Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (EltBauVO): 2009-01
  • A 2.2.1.12: Muster-Feuerungsverordnung (MFeuV): 2007-09, zuletzt geändert am 28.01.2016
  • A 2.2.1.13: Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe (LöRüRL): 1992-08
  • A 2.2.1.14: Muster-Richtlinie über den Brandschutz bei der Lagerung von Sekundärstoffen aus Kunststoff (Muster-Kunststofflagerrichtlinie – MKLR):1996-06

Dies bedeutet einen noch umfangreicheren Eingriff in die  bisherige Vorgehensweise bzgl. Abweichungen von Technischen Baubestimmungen. Den Bundesländern bleibt jedoch vorbehalten; diesbezüglich im Zuge der Einführung der MVV TB eigene Regelungen zu treffen.

P. Gerhold

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Bauprodukte Aktuell – Ausgabe 5.2017 erschienen

Die neue Ausgabe des  Infoservice zu Brandschutz-Bauprodukten des FeuerTRUTZ Verlages ist erschienen.

Im allgemeinen Teil wird auf das Ende des Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingegangen (siehe Blogeintrag).  Das Schwerpunktthema sind dieses Mal Brandschutzklappen und ihre bauordnungsrechtlichen Anforderungen. Diese werden auf insgesamt neun Seiten ausführlich und kompakt mit übersichtlichen Tabellen zusammengefasst.

http://www.feuertrutz.de/bauprodukte-aktuell/158/8581/