Nach erfolgter Anhörung und Notifizierung der aktualisierten Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) im Jahr 2022 – damals noch unter der Bezeichnung „MVV TB 2022/1“ – wurde nun die neue Fassung 2023/1 veröffentlicht und ersetzt die Fassung 2021/1. Damit ist im Jahr 2022 keine neue Verwaltungsvorschrift erschienen.
Die neue Fassung der MVV TB 2023/1 kann nun in den Bundesländern in jeweiliges Landesrecht umgesetzt werden. Einige Bundesländer verweisen hierzu lediglich auf die Musterfassung, wohingegen andere Bundesländer landesspezifische Anpassungen vornehmen und sich dort somit eine Einführung entsprechend verzögern wird.
Wiederrum wurden Planungs- Bemessungs- und Ausführungsregelungen bzw. die Technischen Baubestimmungen in der MVV TB aktualisiert. Diesbezüglich haben sich insbesondere auch einige Änderungen im Abschnitt A 2.1 (Allgemeine Anforderungen an bauliche Anlagen aus Gründen des Brandschutzes) ergeben.
Mit dem Anhang 18 wurde zudem nun eine neue Technische Baubestimmung in Bezug auf „Verwendung von normalentflammbaren Verglasungen in Außenwänden“ eingeführt. Des Weiteren wurde der Anhang 6 (Hinterlüftete Außenwandbekleidungen) aktualisiert.
Die in der ersten Fassung des damaligen Entwurfs vorgeschlagene Aufteilung der Tabelle 1.2 im Anhang 4, bezüglich des Brandverhaltens (je nach Ausstellung der Leistungserklärung) ist ausgeblieben. Ebenso wie die Verschärfung der Definition von „nichtbrennbar“ als Euroklasse A1, statt wie bisher A2. Dies hätte zu weitreichenden Konsequenzen bspw. in Bezug auf Gipskartonplatten geführt.
Im Anhang 14 (Technische Regel Technische Gebäudeausrüstung – TR TGA) wurde jedoch wie befürchtet bei den Technischen Anlagen folgender Passus eingeführt:
„Alle notwendigen Angaben sind im Brandschutznachweis darzustellen“
Dies ist hoffentlich so zu verstehen, dass alle grundlegenden Vorgaben für die technische Fachplanung im Brandschutznachweis enthalten sein müssen, um dann eine konkrete Fachplanung der entsprechenden technischen Anlage (durch einen geeigneten Fachplaner) zu ermöglichen. Die Fachplanung der technischen Anlage selbst kann hingegen nicht Aufgabe des Erstellers des Brandschutzkonzeptes sein.
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