Neue Bauproduktenverordnung EU-BauPVO 2024 veröffentlicht

Nach einem langwierigem Überarbeitungsprozess wurde mit Geltung ab dem 7. Januar 2025 die neue Bauproduktenverordnung (EU-BauPVO 2024) veröffentlicht. Der wesentliche Bestandteil der neuen Verordnung tritt jedoch erst zum 8. Januar 2026 in Kraft, so dass alle Wirtschaftsakteure eine gewisse Zeit haben sich auf die neuen Anforderungen einzustellen.

In einer lang angelegten Übergangszeit wird die bisherige BauPVO weiterhin Bestand haben und wird daher nicht gänzlich aufgehoben. Dies geschieht erst mir Wirkung zum 8. Januar 2040. Die bisherigen Regelungen gelten insbesondere für die Produktgruppen weiter, für die harmonisierte Spezifikationen nach der bisherigen Verordnung vorliegen und die noch nicht durch die neuen Verfahren bzw. Spezifikationen ersetzt wurden.

Verordnung (EU) 2024/3110 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011

 

Vortrag zur neuen Bauproduktenverordnung

Nachdem wir uns in Deutschland langsam, aber sicher in den letzten Jahren mit den Tücken des europäischen Bauproduktenrechts (formal) arrangiert haben, stehen nun weitere wesentliche Änderung des EU-Rechts an. Die europäischen Trilogverhandlungen wurden erfolgreich abgeschlossen und die neue überarbeitetet Bauproduktenverordnung ist in den Startlöchern.

Hierzu halte ich im Rahmen des FeuerTrutz Brandschutzkongress  einen Vortrag und gebe einen Überblick zu den Änderungen und deren Auswirkung auf die
Brandschutzpraxis. Insbesondere gilt es zu beleuchten, was fortan hinsichtlich der
Baudokumentation in Bezug auf harmonisierte Bauprodukte beachtet werden muss und wie in der Zukunft mit fehlenden Leistungsmerkmalen (sog. „Lücken“) umgegangen werden kann.

Der FeuerTrutz Brandschutzkongress 2024 findet am 26. und 27. Juni 2024 in Nürnberg statt.

Vortragszeit:
Donnerstag, 27. Juni 2024 um 10:15 Uhr
Kongresszug 3 (Block C): Bauprodukte und MVV TB

https://www.feuertrutz.de/brandschutzkongress

Neue Bauproduktenverordnung (BauPVO) vom EU-Parlament angenommen

Diese europäischen Trilogverhandlungen wurden erfolgreich abgeschlossen und die neue überarbeitetet Bauproduktenverordnung ist in den Startlöchern.

Am 10. April 2024 hat das Europäische Parlament den Text der neuen EU-BauPVO mit überwiegender Mehrheit angenommen und nur die noch erforderliche Zustimmung durch den EU-Rat steht noch aus. Diese wird zeitnah erwartet, so dass eine Veröffentlichung der endgültigen neuen BauPVO über das EU-Amtsblatt nun im Herbst 2024 möglich erscheint.

Der neue Verordnungstext kann auf der Seite des Europäischen Parlamentes eingesehen werden: https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2024-0188_DE.html

Neue BauPVO auf der Zielgeraden

Im März 2022 veröffentlichte die europäische Kommission einen Entwurf  zur Überarbeitung der Bauproduktenverordnung (BauPVO) als Resultat des anhaltenden Reformstaus bei der europäischen Normung sowie weiteren Mängeln im Regelungskonzept im Umgang mit harmonisierten Bauprodukten. Hierzu gab es nachfolgend einen umfangreichen Änderungsantrag des Europäischen Parlamentes und auch Widerstand aus einigen Mitgliedsstaaten.

Zur Beschleunigung des uneinigen Novellierungsprozess in Bezug auf die neue Bauproduktenverordnung wurde dann im Jahr 2023 ein Trilog ins Leben gerufen, bei dem es sich um informelle Verhandlungstreffen des EU-Parlamentes, des EU- Rates sowie der EU-Kommission handelte. Ziel war es einen Kompromisstext zur neuen BauPVO zu erarbeiten, was offensichtlich gelungen ist. Die Trilogverhandlungen wurden am 14.12.2023 erfolgreich abgeschlossen.

Ziel ist es nun die neue Bauproduktenverordnung bereits im April 2024 zu verabschieden!

 

 

Kurzmitteilung

Bayerische Technische Baubestimmungen (BayTB) Ausgabe November 2023 veröffentlicht

Mit Wirkung zum 15. November 2023 wurde eine neue Fassung der BayTB mit Stand November 2023 veröffentlicht. Diese Fassung ersetzt fortan die Ausgabe Juni 2022 und ist für alle Anträge maßgeblich, die ab dem 15. November 2023 bei der Behörde vorgelegt werden.

Mit der aktualisierten BayTB wurden Angleichungen an die MVV TB 2023 vorgenommen. Im Anhang 14 (Technische Regel Technische Gebäudeausrüstung – TR TGA) wurde die Vorgabe „Alle notwendigen Angaben sind im Brandschutznachweis darzustellen“ glücklicherweise jedoch nicht aus der Musterfassung übernommen.

Link zur Verkündungsplattform mit Download der neuen BayTB

Änderungen der BayBO und Vollzugshinweise

Mit Wirkung zum 01.07.2023 und 01.08.2023 hat der Bayerische Landtag Änderungen der Bayerischen Bauordnung (BayBO) beschlossen, auf die nachfolgend kurz eingegangen werden soll.

Die Änderungen betreffen zu einem großen Teil den Umgang mit Mobilfunkmasten. Hierbei werden Erleichterungen in Bezug auf deren Abstandsflächen eingeführt und zudem gelten nun auch Antennen und entsprechende Masten bis zu einer Höhe von 15 m (20 m im Außenbereich) als verfahrensfrei.

Zudem wird die sog. Genehmigungsfiktion auf Mobilfunkmasten ausgeweitet. Hierbei handelt es sich um eine Art „stillschweigende“ Genehmigung. Interessant ist, dass dies auch auf Mobilfunkmasten mit einer Höhe von mehr als 30,00 m zutrifft, und somit auch auf Masten, die in Bayern als Sonderbauten gelten.

An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Bescheinigung gemäß Art. 42a Abs. 3 BayVwVfG (Genehmigungsfiktion) nach Auffassung des Verfassers nicht von einer Prüfung des Brandschutzes befreit. Entsprechend Art. 68 (6) BayBO ist dennoch bis zum Baubeginn eine Bescheinigung nach Art. 62a Abs. 2 und Art. 62b Abs. 2 (Bescheinigung Brandschutz I) vorzulegen.

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Kurzmitteilung

ARGEBAU veröffentlicht Erläuterung zum Grundsatzpapier zur Auslegung des § 14 MBO aus dem Jahr 2008

Im Jahr 2008 hat die Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz (ARGEBAU) ein Grundsatzpapier zur Auslegung des § 14 MBO, insbesondere in Bezug auf die dortigen Schutzziele „Rettung von Personen“ und „wirksame Löscharbeiten“, veröffentlicht. Das Grundsatzpapier hatte eine richtungsweisende Wirkung die sich folglich auch in der Überarbeitung der Sonderbauvorschriften und der Industriebaurichtlinie niederschlug.

Bezüglich der „Rettung von Personen“ wurde im Wesentlichen klargestellt, dass bei sog. Standardgebäuden der zweite Rettungsweg regelmäßig über die Leitern und Hubrettungsfahrzeuge der Feuerwehr sichergestellt werden kann. Eine Personenbegrenzung gibt das Baurecht hier nicht vor. Bei Sonderbauten ist der zweite Rettungsweg baulich zu realisieren. Ein Mitwirken der Feuerwehr ist nur möglich, wenn im Einzelfall keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen.

Besonders bahnbrechend war und ist die Aussage, Weiterlesen

Kurzmitteilung

Neue BayTB Ausgabe Juni 2022 veröffentlicht! Holzbaurichtlinie tritt in Kraft.

Mit der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 25. April 2022 tritt am heutigen 1. Juni 2022 die neue Fassung der Bayerischen Technischen Baubestimmungen (BayTB) in Kraft.

Die neue BayTB Ausgabe Juni 2022 basiert auf der Musterfassung der MVV TB 2021/1. Mit der neuen BayTB kann jetzt auch in Bayern die neue Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile und Außenwandbekleidungen in
Holzbauweise (HolzBauRL) bauordnungsrechtlich angewandt werden.

Zeitgleich zur neuen BayTB wurde zudem auch die Bayerische Förderrichtlinie Holz ( BayFHolz) veröffentlicht.

BayTB Juni 2022

Kurzmitteilung

Nürnberger Kolloquien zum Brandschutz – Vortrag

Am Donnerstag den 2. Juni 2022 findet von 09:00 – 17:00 Uhr das Nürnberger Kolloquien zum Brandschutz statt. Die beliebte Veranstaltung wird dieses Mal als hybrides Veranstaltungsformat wahlweise in Präsenz oder Online angeboten.

Ich werde am Nachmittag einen Vortrag halten mit dem Thema:
Die Bauartgenehmigungen – Fluch und Segen für den Brandschutz

Weitere Infos und Anmeldung:

https://ohm-professional-school.de/weiterbildungen/kolloquien/nuernberger-kolloquien

Flyer zum Download

Kurzmitteilung

Überblick zu Brandschutzbescheinigungen in Bayern

Als Alternative zur behördlichen Prüfung können in Bayern Prüfsachverständige für Brandschutz mit der Prüfung der Brandschutznachweise beauftragt werden.

Prüfsachverständige prüfen Brandschutznachweises auf Vollständigkeit und Richtigkeit (Bescheinigung Brandschutz I), sie überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung (Bescheinigung Brandschutz II) oder sie bescheinigen die Voraussetzungen für Abweichungen (Bescheinigung Brandschutz III).

Einen Überblick zu den in Bayern notwendigen Bescheinigungen habe ich auf nachfolgender Seite zusammengestellt:

bescheinigung-brandschutz.bayern

Web-Seminar: Prüfung des Brandschutzes in Bayern

Am 05.04.2022 veranstalte ich ein kostenloses Web-Seminar mit dem Thema:

„Prüfung des Brandschutzes in Bayern – Informationen zum Prüfablauf und zu den Anforderungen an die Nachweise“

Inhalt:

  • Bei welchen Bauvorhaben muss der Brandschutz in Bayern geprüft werden?
  • Die formellen Anforderungen und notwendigen Inhalte des Brandschutznachweises.
  • Aufgaben der Prüfsachverständigen für Brandschutz in Bayern.
  • Zusammenarbeit mit Prüfsachverständigen für Brandschutz und ihre Beauftragung.
  • Erläuterung des Prüfablaufs und der Bescheinigungen Brandschutz I, II und III.
  • Bauüberwachung durch den Prüfsachverständigen (Begehungen und Baudokumentation).

Dienstag 05.04.2022 von 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr

Kostenlos als Online-Veranstaltung über Teams!

Melden Sie sich gerne bei uns unter wgp@ing-werner.de an oder über die XING-Eventseite .

Ich freue mich auf Sie!

Anhörung zur MVV TB – Ausgabe 2022/1 – gestartet

Das DIBt hat das Anhörungsdokument zur MVV TB 2022/1 veröffentlicht. Hierzu kann nun bis zum 28. Februar 2022 Stellung bezogen werden.

Für den Bereich A2 (Brandschutz) sind keine Änderungen geplant, bis auf eine Aktualisierung des Anhang 14 (Technische Regel Technische Gebäudeausrüstung – TR  TGA). Hier fällt auf, dass nun für die dort aufgeführten technischen Anlagen nachfolgendes gefordert wird:

„Alle notwendigen Angaben sind im Brandschutznachweis darzustellen“

Hier ist zu hoffen, dass dies so zu verstehen ist, dass alle nötigen Angaben im Brandschutznachweis enthalten sein müssen, um eine Fachplanung der entsprechenden technischen Anlage (durch einen geeigneten Fachplaner) zu ermöglichen. Die Fachplanung der technischen Anlage selbst kann hingegen nicht Aufgabe des Erstellers des Brandschutzkonzeptes sein. Dies sollte konkretisiert werden.

https://www.dibt.de/de/aktuelles/anhoerungen-mvv-tb

DIBt aktualisiert FAQ

Das Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt) hat mit Stand vom 15. November 2021 das FAQ „Das deutsche Regelungssystem für Bauprodukte und Bauarten“ aktualisiert. Kurz und bündig werden hier die Begriffe zu Verwendbarkeitsnachweisen und Anwendbarkeitsnachweisen wie bspw.. die Bauartgenehmigung sowie der Umgang mit europäisch harmonisierten Bauprodukten erläutert.

DIBt FAQ downloaden

Sie möchten mehr über die Thematik rund um die Verwendbarkeit von Bauprodukten und die Anwendbarkeit von Bauarten erfahren? Dann darf ich Ihnen herzlich die 2. Auflage meines Buches „Bauproduktenrecht in der Praxis“ empfehlen:

Fachbuch Bauproduktenrecht in der Praxis

Kurzmitteilung

MVV TB 2020/2 veröffentlicht

Die neue Fassung der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) Ausgabe 2020/2 (vom 19. November 2021) wurde durch das DIBt veröffentlicht und kann jetzt in Landesrecht umgesetzt werden.

Im Zuge der neuesten Musterfassung wurde nun die Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile und Außenwandbekleidung in Holzbauweise (M-HolzBauRL:2020-10) als Technische Baubestimmung aufgenommen. Diese ersetzt fortan die M-HFHHolzR aus 2004 und ermöglicht zukünftig den Einsatz von Holzkonstruktionen auch in der Gebäudeklasse 5 und bietet auch Erleichterungen bei der Ausführung in der Gebäudeklasse 4. Zudem werden die technischen Anforderungen an brennbare Außenwandbekleidungen in der Gebäudeklasse 4 und 5 konkretisiert.

MVV TB Ausgabe 2020/2 downloaden

Kurzmitteilung

Kennzeichnungspflicht für Rohrabschottungen nach abP

Nach einem Beschluss der Arbeitsgemeinschaft der Brandschutzlaboratorien Deutscher Materialprüfanstalten werden in Abstimmung mit dem DIBt alle nach dem 27.05.2020 erstellten oder verlängerten allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisse (abP)  einen zusätzlichen Passus unter „Kennzeichnung der Rohrabschottung“ erhalten. Bisher war eine Kennzeichnungspflicht nur für Rohrabschottungen nach allgemeiner Bauartgenehmigung (früher gemäß der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung) gegeben. Somit besteht zukünftig eine Kennzeichnungspflicht für alle  Rohrabschottungen mit Anwendbarkeitsnachweis.

Ausgenommen davon bleiben weiterhin Abschottungen nach den Erleichterungen der Muster-Leitungsanlagenrichtlinie (MLAR), da diese als sog. geregelte Bauarten gelten und daher keinen Anwendbarkeitsnachweis benötigen.

Siehe auch:
https://www.rockwool.com/de/unternehmen/pressemeldungen/kennzeichnung-abschottungen/