Kurzmitteilung

Neuer Fachartikel erschienen: „Die allgemeine Bauartgenehmigung“

Im aktuellen FeuerTrutz Magazin Ausgabe 6.2019 habe ich einen Fachartikel mit dem Titel „Die allgemeine Bauartgenehmigung“ veröffentlicht. Im Rahmen diesen Fachartikels gehe ich zunächst allgemein auf die Bauartregelungen ein und wie diese fortan auch auf Einbaubedingungen von einzelnen Bauprodukten angewandt werden.

Wurden Einbaubedingungen bisher als Bestandteil des Verwendbarkeitsnachweises formuliert, so wird nun strikt zwischen Verwendbarkeitsnachweisen und sogenannten Anwendbarkeitsnachweisen unterschieden. Diese neuen Bauartregelungen können auch, und das ist die grundlegende Intention, auf europäisch harmonisierte Bauprodukte angewandt werden. Ich folgenden gehe ich im Artikel auf die allgemeine Bauartgenehmigung (aBG) ein.

https://www.feuertrutz.de/feuertrutz-magazin-ausgabe-6-2019/150/72568/

Kurzmitteilung

Neuer Fachartikel: „Abweichungen bei harmonisierten Bauprodukten“

Wie auch bei den nicht-harmonisierten Bauprodukten kommt es auch bei den harmonisierten, also den europäisch-geregelten Bauprodukten immer wieder zu Bausituationen, die von der harmonisierten Norm oder der ETA abweichen. Es stellt sich dann die Frage, in wie fern diese Bauprodukte dann noch und unter welchen formalen Bedingungen verwendet werden dürfen. In meinem neuen Fachartikel gebe ich einen Überlick über die möglichen Lösungsansätze.

Erschienen als Fachartikel im „FeuerTrutz Magazin“, 01/2018, FeuerTrutz Verlag

Kurzmitteilung

Neuer Fachartikel: Abweichungen von der MVV TB in der Brandschutzplanung

In der aktuellen Ausgabe des FeuerTrutz Magazins (Ausgabe 05/2017) ist ein neuer Fachartikel  meinerseits erschienen mit dem Thema: „Abweichungen von der MVV TB in der Brandschutzplanung“

Durch die anstehende Einführung der neuen Musterbauordnung  sowie der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB) in den Bundesländern, ändert sich teilweise die bisherige Vorgehensweise in Bezug auf Abweichungsanträge in der Brandschutzplanung.  Neben Abweichungen von Sonderbauvorschriften, die nun grundsätzlich als eingeführte technische Baubestimmungen definiert werden, werden insbesondere auch Abweichungsanträge vom Teil A 2.1 „Allgemeine Anforderungen an bauliche Anlagen aus Gründen des Brandschutzes“ der VV TB in der Brandschutzplanung erforderlich werden. Zur anstehenden Verfahrensänderung gibt der Beitrag einen Überblick.


Ergänzung zum Fachartikel „Abweichungen von der MVV TB in der Brandschutzplanung“ FeuerTrutz Magazin Ausgabe 05/2017:

Entsprechend der Veröffentlichungsfassung der MVV TB werden in der Tabelle A 2.2.1 nicht nur  die Technischen Baubestimmungen A 2.2.1.1 (Flächen für die Feuerwehr) und A 2.2.1.2 (Bauprodukte und Bauarten) von Abweichungen entsprechend § 85 a (1) Satz 3 MBO ausdrücklich ausgenommen (somit formelle Abweichung nach § 67 MBO erforderlich) sondern auch die nachfolgenden Technischen Baubestimmungen:

  • A 2.2.1.4: Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise – M-HFHHolzR: 2004-07
  • A 2.2.1.5 WDVS mit EPS, Sockelbrandprüfverfahren: 2016-06
  • A 2.2.1.7: Anforderungen an Feststellanlagen: 2017-07
  • A 2.2.1.10: Muster einer Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (EltBauVO): 2009-01
  • A 2.2.1.12: Muster-Feuerungsverordnung (MFeuV): 2007-09, zuletzt geändert am 28.01.2016
  • A 2.2.1.13: Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe (LöRüRL): 1992-08
  • A 2.2.1.14: Muster-Richtlinie über den Brandschutz bei der Lagerung von Sekundärstoffen aus Kunststoff (Muster-Kunststofflagerrichtlinie – MKLR):1996-06

Dies bedeutet einen noch umfangreicheren Eingriff in die  bisherige Vorgehensweise bzgl. Abweichungen von Technischen Baubestimmungen. Den Bundesländern bleibt jedoch vorbehalten; diesbezüglich im Zuge der Einführung der MVV TB eigene Regelungen zu treffen.

P. Gerhold

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Neuer Fachartikel: Grenzenloser Brandschutz

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Häufig ergibt sich, dass das „eigene“ Grundstück, welches zur Bebauung vorgesehen ist oder auf welchem sich das betrachtete Bestandsobjekt befindet, nicht ausreicht, um die bauordnungsrechtlichen brandschutztechnischen Vorgaben zu erfüllen. So müssen Rettungs- und Angriffswege über Nachbargrundstücke geführt werden, Gebäude befinden sich (ohne Gebäudeabschlusswand / Brandwand) zu nah an der Grundstücksgrenze oder es befinden sich Gebäude zum Teil auf dem benachbarten Grundstück. Die Situation ist dann ggf. mittels Baulasten und Grunddienstbarkeiten baurechtlich zu sichern um eine dauerhafte Schutzzielerfüllung zu gewährleisten.

Den ausführlichen Artikel mit einigen Beispielen finden Sie in der aktuellen Ausgabe des FeuerTRUTZ Magazins (Ausgabe 03/2016)

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