Zum 01.Juli 2021 ist eine neue Fassung der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen NRW (VV TB NRW) in Kraft getreten. In diesen Zuge ändert das Bundesland NRW seine Einführungspraxis und veröffentlicht zukünftig keine eigene landesspezifische VV TB-Fassung. Stattdessen wird nun fortan auf die jeweils aktuelle Musterverwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) Bezug genommen (derzeit Ausgabe 2020/1). In der Anlage zum Runderlass werden (nur noch) landesrechtliche Anpassungen gegenüber der MVV TB aufgeführt. Der Einführungserlass sieht zudem vor, dass immer dann wenn eine neue MVV TB abschließend veröffentlicht wird, diese automatisch nach einer Übergangszeit von 6 Monaten in NRW als VV TB NRW in Kraft tritt.
Autor: P. Gerhold
Update-Seminar zu den Bayerischen Technischen Baubestimmungen (BayTB) 2021
In Bayern wurde mit Wirkung zum 01.04.2021 eine neue Fassung der Bayerischen Technischen Baubestimmungen (BayTB) – Ausgabe April 2021 – bekanntgegeben.
Am 29.07.2021 gebe ich hierzu ein Update-Seminar im Rahmen der Ingenieurakademie der bayerischen Ingenieurekammer-Bau. Das Seminar wird halbtags online stattfinden.
Die neue BayTB beinhaltet neben der Aktualisierung der Technischen Baubestimmungen die neuen Anhänge 14 bis 16. Besondere Bedeutung kommt hierbei dem Anhang 14 „Technische Regel Technische Gebäudeausrüstung – TR TGA“ zu. In diesem Zusammenhang haben sich auch wesentliche Änderung im Anhang 4 „Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen“ ergeben. Für den Bereich des Brandschutzes ergibt sich zudem die Änderung der zu beachtenden Industriebaurichtlinie sowie eine Änderung der formellen Vorgehensweise bei Abweichungen im Industriebau.
Im Update-Seminar wird aber nicht nur auf die Neuerungen der Fassung 2021 eingegangen, sondern auch grundsätzlich die Zielsetzung sowie der Aufbau und die Struktur der BayTB erläutert.
DIBt Prioritätenliste mit „lückenhaften“ europäischen Produktnormen aktualisiert
Die Prioritätenliste des DIBt dient der Auflistung von europäischen Produktnormen, die aus deutscher Sicht sogenannte „Lücken“ aufweisen und einer Überarbeitung bzw. Anpassung bedürfen. In der Liste werden solche Leistungen aufgeführt, die in speziellen Verwendungszwecken aus deutscher Sicht erforderlich sind, die aber seitens des Herstellers nicht in der Leistungserklärung aufgenommen werden können.
Die Prioritätenliste wurde nun erstmals seit Februar 2019 angepasst. Hierbei fällt auf, dass seitens des DIBt, die Möglichkeit alte Dokumentationsunterlagen (z.B. alte Zulassungen) zum Lückenschluss zu verwenden nicht mehr aufgeführt wird. Der Lückenschluss soll demnach vorwiegend über eine ETA oder eine Technische Dokumentation entsprechend Teil D 3 der MVV TB erfolgen. Die aktualisierte Liste beinhaltet nun 81 statt zuvor 84 defizitäre Normen.
Kennzeichnungspflicht für Rohrabschottungen nach abP
Nach einem Beschluss der Arbeitsgemeinschaft der Brandschutzlaboratorien Deutscher Materialprüfanstalten werden in Abstimmung mit dem DIBt alle nach dem 27.05.2020 erstellten oder verlängerten allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisse (abP) einen zusätzlichen Passus unter „Kennzeichnung der Rohrabschottung“ erhalten. Bisher war eine Kennzeichnungspflicht nur für Rohrabschottungen nach allgemeiner Bauartgenehmigung (früher gemäß der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung) gegeben. Somit besteht zukünftig eine Kennzeichnungspflicht für alle Rohrabschottungen mit Anwendbarkeitsnachweis.
Ausgenommen davon bleiben weiterhin Abschottungen nach den Erleichterungen der Muster-Leitungsanlagenrichtlinie (MLAR), da diese als sog. geregelte Bauarten gelten und daher keinen Anwendbarkeitsnachweis benötigen.
Siehe auch:
https://www.rockwool.com/de/unternehmen/pressemeldungen/kennzeichnung-abschottungen/
Fachbuch „Bauproduktenrecht in der Praxis“ 2. Auflage jetzt vorbestellbar!
Die 2. Auflage meines Fachbuches „Bauproduktenrecht in der Praxis“ kann nun vorbestellt werden. Die Neuauflage wurde komplett überarbeitet und inhaltlich erweitert. Das Thema Baudokumentation zu Bauprodukten und Bauarten wurde zu einem eigenen Kapitel ausgebaut. Weitere Unterkapitel zur Verwendbarkeit und Anwendbarkeit sind hinzugekommen. Zudem ist eine Anpassung an die neuen MVV TB`s erfolgt.
Bayern veröffentlicht BayTB 2021 mit Wirkung zum 01.04.2021
Der Freistaat Bayern hat mit Wirkung zum 01.04.2021 eine neue Fassung der Bayerische Technische Baubestimmungen (BayTB) – Ausgabe April 2021 – bekanntgegeben. Bayern hatte bisher nur die erste MVV TB Fassung aus 2017 als BayTB 2018 umgesetzt. Mit der neuen BayTB 2021 erfolgt die Einführung der aktuellsten MVV TB Fassung 2020/1 in Landesrecht.
Die neue BayTB beinhaltet somit die neuen Anhänge 14 bis 16. Besondere Bedeutung kommt hierbei dem Anhang 14 „Technische Regel Technische Gebäudeausrüstung – TR TGA“ zu. Für den Bereich des Brandschutzes ergibt sich zudem die Änderung der zu beachtenden Industriebaurichtlinie (nun Fassung 2019) sowie der Umstand, dass für Abweichungen von der Industriebaurichtlinie nun eine Abweichung nach Art. 63 BayBO erfolgen muss.
Anhörungsverfahren zur MVV TB Ausgabe 2021/1 gestartet
Erst vor Kurzem wurde die MVV TB Ausgabe 2020/1 veröffentlicht und die Ausgabe 2020/2 befindet sich noch im europäischen Notifizierungsverfahren, da startet das DIBt bereits die Anhörung zur Ausgabe 2021/1. Stellungnahmen können bis zum 10. März 2021 beim DIBt eingereicht werden.
Wie stets bei einer neuer Ausgabe werden auch in der Ausgabe 2021/1 im Wesentlichen die Planungs- Bemessungs und Ausführungsregelungen aktualisiert. Neu ist der Anhang 17, welcher die „Richtlinie über die Anforderungen an Auffangwannen aus Stahl mit einem Auffangvolumen bis 1000 Liter (StawaR)“ beinhaltet.
MVV TB 2020/1 veröffentlicht
Die aktuelle Fassung 2020/1 der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) wurde am 19.01.2021 durch das DIBt veröffentlicht und kann nun sukzessive in den Bundesländern eingeführt werden. Auch hier steht es den Ländern wieder frei eigene Fassungen mit entsprechenden landespezifischen Änderungen umzusetzen.
Die Neufassung sollte eigentlich die Umsetzung der neuen Holzbau-Richtlinie (Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile und Außenwandbekleidungen in Holzbauweise – M-HolzBauRL) und den damit einhergehenden Erleichterung hinsichtlich der Konkretisierung der Bauwerksanforderungen in Bezug auf den Baustoff Holz enthalten. Dies wurde jedoch augenscheinlich bisher nicht umgesetzt und wird voraussichtlich in der Fassung 2020/2 folgen.
Neue Musterbauordnung: MBO 2019
Bereits Ende September wurde seitens der Bauministerkonferenz die neue Musterbauordnung Fassung 2020 mit Stand vom 27.09.2019 veröffentlicht. Der Stand MBO 2019 ersetzt die MBO 2016. Durch die vorhergegangene MBO 2016 wurde die Baurechtsnovellierung in Gang gesetzt und hauptsächlich Änderung auf Grund des Bauproduktenrechtes eingeführt.
Bei der Neufassung gibt es keine bauproduktenrechtlichen Änderungen. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die politisch gewünschten Erleichterungen für den Holzbau, welche im Zusammenspiel mit der zukünftigen MVV TB 2020, und die darin enthaltene neue Holzbaurichtlinie, umgesetzt werden können. Ziel ist hier in der Gebäudeklasse 4 und 5 unter gewissenene konstruktiven Vorraussetzungen brennbare und teilweise sichtbare Bauteile ohne Kapselung zu ermöglichen sowie sichtbare brennbare Außenwandbekleidungen. Weitere Änderungen betreffen Regelungen für Mobilfunkmasten und Typengenehmigungen.
Vorlage Übereinstimmungserklärung aktualisiert
Ich habe die durch mich erstellte Vorlage für die Übereinstimmungserklärung des Fachunternehmers aktualisiert. Diese kann wie bisher über den unten verlinkten Beitrag herunter geladen werden.
In der Vorlage habe ich nun ausschließlich die möglichen Nachweise zu Anwendung, also dem fachgerechten Einbau aufgeführt. Die Verwendbarkeitsnachweise wie abZ und ZiE habe ich hingegen aus der Vorlage heraus genommen, da diese sich entsprechend dem neuen Regelungssystem nicht mehr auf den Einbau beziehen. Der Errichter bzw. Fachunternehmer trägt zwar auch wieterhin eine Mitverantwortung für die Verwendbarkeit der durch ihn verbauten Bauprodukte, die Übereinstimmungserkärung des Errichters soll jedoch im Wesentlichen den fachgerechten Einbau dokumentieren.
DIBt veröffentlicht Druckfehlerberichtigung zur MVV TB 2019
Das DIBt hat eine kleine Druckfehlerberichtigung zur MVV TB 2019 veröffentlicht. Hier wurden insbesondere einige Verweise auf Normen korrigiert. Die Bundesländer die bereits die Fassung 2019 eingeführt haben profitieren allerdings von der Korrektur nicht unmittelbar und müssten die jeweilige Landesfassung ändern.
Druckfehlerberichtigung zur MVV TB 2019 kann beim DIBt herunter geladen werden:
Berlin mit neuer VV TB – MVV TB 2019 umgesetzt
Das Bundesland Berlin hat mit Wirkung zum 01.08.2020 die aktuelle Fassung der MVV TB als landesspezifische Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB Bln) in Kraft gesetzt. Die aktuelle Fassung vom 10. Juli 2020 kann auf der Webseite der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen abgerufen werden:
https://www.stadtentwicklung.berlin.de/service/gesetzestexte/de/bauen.shtml#verwaltungsvorschriften
Damit ist auch der neue Anhang 14 (Technische Regel Technische Gebäudeausrüstung – TR TGA) in Berlin wirksam.
Kostenloser Zulassungsdownload beim DIBt
Das DIBt hat die Art die Art der Bereitstellung der Zulassungen, Bauartgenehmigungen sowie der ETA`s geändert. Die bisherige Zulassungssuche nennt sich nun Zulassungsdownload. Erstmals können nun ohne Anmeldung und kostenlos alle Dokumente digital und vollständig herunter geladen werden.
Seminarabsagen – Aktueller Stand
Auf Grund der aktuellen Situation wurde bereits das Seminar für die Bayerische Ingenieurkammer Bau in Würzburg im März abgesagt. Leider muss auch das geplante Seminar in München am 28.04.2020 ausfallen, es wird aber voraussichtlich auf den 28.07.2020 verlegt. Auch das Seminar für EIPOS am 14.05.2020 in Hamburg kann leider nicht statt finden.
Ich hoffe das die übrigen geplanten Seminare in der zweiten Jahreshälfte wie geplant durchgeführt werden können und wünsche Ihnen Gesund zu bleiben.
Die Ära der „Brandschutz-Lüftungssteine“ geht zu Ende
Bei sogenannten Lüftungssteinen oder Lüftungsbausteinen für den Brandschutz handelt es sich um Gittersteine aus einem im Brandfall aufschäumendem Material zum Verschließen von Überströmöffnungen (ohne Lüftungsleitungen). Diese Bauprodukte waren bisher über Allgemeine Bauaufsichtliche Zulassungen verwendbar, allerdings nur dann, wenn zuvor eine Abweichung diesbezüglich genehmigt wurde.
Die zum Jahresanfang ausgelaufenden Zulassungen wurden seitens des DIBt nicht verlängert. Das DIBt ist anscheinend der Meinung, dass diese Bauprodukte nicht mehr den Bauwerksanforderungen der MVV TB entsprechen. Dies geht aus einem Schreiben der Firma Strulik GmbH hervor. Zwei Lüftungsbausteine anderer Hersteller weisen derzeit noch eine Zulassung mit Gültigkeit bis zum 01.05.2020 auf. Es ist anzunehmen, dass auch diese nicht verlängert werden. Insofern steht für das Bauprodukt Lüftungsbaustein für den Brandfall fortan kein Verwendbarkeitsnachweis mehr zur Verfügung.
Als Alternative können wie bisher Überströmklappen mit Rauchauslöseeinrichtung als Absperrvorrichtungen besonderer Bauart und Anwendung (früher: Verwendung) zum Einsatz kommen. Als Nachweis gilt hier zukünftig die Leistungserklärung nach EN 15650 zusammen mit einer allgemeinen Bauartgenehmigung. Aber auch hier gilt wie bisher, dass zuvor eine positive Abweichungsentscheidung für die Wandöffnung vorliegen muss.