Verwendbarkeit von Bauprodukten

Bauwerke und bauliche Anlagen entstehen aus dem fachgerechten Einsatz und dem Zusammenfügen von Bauprodukten. Man spricht hierbei von der Verwendung eines Bauproduktes, welche den tatsächlichen Einsatz im Bauwerk definiert. Die Verwendung ist demnach zu unterscheiden von dem Inverkehrbringen eines Bauproduktes, also dem Bereitstellen auf dem Markt. Bei Bauarten spricht man hingegen von der Anwendung und Anwendbarkeit, da hier die Tätigkeit des Zusammenfügens im Vordergrund steht und nicht das materielle Bauprodukt geregelt wird.

  • Eine Bauprodukt wird verwendet, eine Bauart wird angewendet.

Jedes Bauprodukt muss für den Einsatzzweck entsprechend verwendbar sein und hierzu über einen entsprechenden Nachweis verfügen, der diese Verwendung „erlaubt“. Dies gilt Analog für die Anwendbarkeit von Bauarten. Die grundsätzliche Verwendbarkeit ist für Bauarten in § 16a MBO und für Bauprodukte in § 16 b MBO definiert.

§ 16a MBO Bauarten
(1) Bauarten dürfen nur angewendet werden, wenn bei ihrer Anwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erfüllen und für ihren Anwendungszweck tauglich sind.

§ 16b MBO Allgemeine Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten
(1) Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die bauliche Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich sind.

  • Bauprodukte benötigen einen Nachweis für Ihre Verwendbarkeit.
  • Bauarten benötigen einen Nachweis für ihre Anwendbarkeit.

Ohne einen solchen Nachweis dürfen Bauprodukte und Bauarten nicht eingesetzt werden. Eine Ausnahme von den oben genannten Anforderungen bilden die sogenannten „sonstigen“ Bauprodukte die in Teil D MVV TB gelistet werden. Gemäß § 17 (3) MBO enthält die Verwaltungsvorschrift eine nicht abschließende Liste von Bauprodukten, die keines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen (§ 85a (4) MBO). Diese Liste soll den am Bau Beteiligten zur Klarstellung dienen. Für diese Bauprodukte muss zwar gleichfalls eine Verwendbarkeit gegeben sein, sie ist baurechtlich jedoch für diese speziellen Bauprodukte nicht nachzuweisen, da sie bereits durch andere Zertifizierungs- und Zulassungssysteme ausreichend abgedeckt werden (z.B. durch VDE- oder DVGW-Bestimmungen). Entsprechend § 17 (2) MBO benötigen Bauprodukte zudem dann kein Verwendbarkeitsnachweis, wenn sie für die Erfüllung der Anforderungen des Gesetzes nur eine untergeordnete Bedeutung aufweisen (früher Liste C der BRL).

  • Bauprodukte mit „untergeordneter“ Bedeutung sowie „sonstige“ Bauprodukte nach Teil D der MVV TB benötigen keinen Verwendbarkeitsnachweis.

Hinsichtlich der Verwendbarkeit von Bauprodukten muss zudem noch zwischen dem europäischen und dem deutschen System, also den harmonisierten und den nicht-harmonisierten Bauprodukten unterschieden werden. Grundsätzlich sind beide Wege gleichberechtigt anzuwenden, sie unterscheiden sich aber hinsichtlich des Nachweises der Verwendbarkeit erheblich voneinander.

 

[1] Musterbauordnung – MBO – Fassung November 2002; Zuletzt geändert durch den Beschluss der Bauministerkonferenz vom 13.05.2016; Bauministerkonferenz / IS-ARGEBAU

[2] Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MV V TB) Ausgabe August 2017 mit Druckfehlerkorrektur vom 11. Dezember 2017