Kurzmitteilung

EIPOS Tagesseminare 2018 in Stuttgart und Hamburg!

Im kommenden Jahr bin ich erstmals für EIPOS (Europäisches Institut für postgraduale Bildung) als Dozent tätig und werde zum Thema „Baudokumentation für den Brandschutz“ referieren.  Die Seminare finden statt:

  • 16.05.18 in Stuttgart
  • 12.09.18 in Hamburg

Ziel des Seminares ist es, dass Sie die formellen Anforderungen an die vorzulegenden Nachweise im Zuge der Baudokumentation für den Brandschutz kennen lernen und die grundlegende Brandschutzdokumentation zur Vorlage bei der Behörde, dem Prüfsachverständigen sowie dem Bauherren eigenständig zusammen stellen können.

Weitere Infos sowie die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie auf der Seminarseite:
https://www.eipos.de/weiterbildung/kurs/baudokumentation-fuer-den-brandschutz/

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Bauprodukte Aktuell – Ausgabe 6.2017 erschienen

Die neuste Ausgabe des Infoservices rund um Brandschutz-Bauprodukte ist erschienen und präsentiert sich mit einem neuen Design und Layout. Erstmals durfte ich einen kurzen Artikel bzg. der Veröffentlichung der MVV TB beisteuern. Das Schwerpunktthema sind dieses mal Entrauchungsklappen. Entrauchungsklappen sind Bestandteile von maschinellen Rauchabzugsanlagen und sorgen im Falle eines Brandereignisses für einen gezielten Rauchabzug, in dem sie benötigten Entrauchungskanäle bzw. die entsprechenden Lüftungsleitungen öffnen und nicht betroffene Bereiche absperren.

https://www.feuertrutz.de/bauprodukte-aktuell/158/8581/

Brandschutznachweise in Bayern – Wann erforderlich, wann prüfpflichtig?

Der Brandschutznachweis  ist eine objektbezogene Bauvorlage mit der nachgewiesen wird, dass die baurechtlichen Belange in Bezug auf den Brandschutz eingehalten werden. Der notwendige Inhalt eines Brandschutznachweises wird in Bayern in  §11 Bauvorlagenverordnung (BauVorlV) definiert. Der Brandschutznachweis kann in den Eingabeplänen oder der Baubeschreibung integriert werden oder (je nach Umfang des Bauvorhabens) auch gesondert in Form eines objektbezogenen Brandschutzkonzepts dargestellt werden.

Entsprechend § 3 BauVorlV ist der Nachweis des Brandschutzes immer dann vorzulegen, soweit er bauaufsichtlich geprüft wird und nicht bereits in den übrigen Bauvorlagen enthalten ist. Die grundsätzliche Erfordernis für Bauvorhaben  Bauvorlagen anzufertigen ergibt sich aus Art. 62 (1) BayBO (Bayerische Bauordnung):

Ein Brandschutznachweis ist für alle Bauvorhaben erforderlich, es sei denn, das Vorhaben ist entsprechend Art. 57 BayBO verfahrensfrei!

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Kurzmitteilung

Neuer Fachartikel: Abweichungen von der MVV TB in der Brandschutzplanung

In der aktuellen Ausgabe des FeuerTrutz Magazins (Ausgabe 05/2017) ist ein neuer Fachartikel  meinerseits erschienen mit dem Thema: „Abweichungen von der MVV TB in der Brandschutzplanung“

Durch die anstehende Einführung der neuen Musterbauordnung  sowie der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB) in den Bundesländern, ändert sich teilweise die bisherige Vorgehensweise in Bezug auf Abweichungsanträge in der Brandschutzplanung.  Neben Abweichungen von Sonderbauvorschriften, die nun grundsätzlich als eingeführte technische Baubestimmungen definiert werden, werden insbesondere auch Abweichungsanträge vom Teil A 2.1 „Allgemeine Anforderungen an bauliche Anlagen aus Gründen des Brandschutzes“ der VV TB in der Brandschutzplanung erforderlich werden. Zur anstehenden Verfahrensänderung gibt der Beitrag einen Überblick.


Ergänzung zum Fachartikel „Abweichungen von der MVV TB in der Brandschutzplanung“ FeuerTrutz Magazin Ausgabe 05/2017:

Entsprechend der Veröffentlichungsfassung der MVV TB werden in der Tabelle A 2.2.1 nicht nur  die Technischen Baubestimmungen A 2.2.1.1 (Flächen für die Feuerwehr) und A 2.2.1.2 (Bauprodukte und Bauarten) von Abweichungen entsprechend § 85 a (1) Satz 3 MBO ausdrücklich ausgenommen (somit formelle Abweichung nach § 67 MBO erforderlich) sondern auch die nachfolgenden Technischen Baubestimmungen:

  • A 2.2.1.4: Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise – M-HFHHolzR: 2004-07
  • A 2.2.1.5 WDVS mit EPS, Sockelbrandprüfverfahren: 2016-06
  • A 2.2.1.7: Anforderungen an Feststellanlagen: 2017-07
  • A 2.2.1.10: Muster einer Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (EltBauVO): 2009-01
  • A 2.2.1.12: Muster-Feuerungsverordnung (MFeuV): 2007-09, zuletzt geändert am 28.01.2016
  • A 2.2.1.13: Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe (LöRüRL): 1992-08
  • A 2.2.1.14: Muster-Richtlinie über den Brandschutz bei der Lagerung von Sekundärstoffen aus Kunststoff (Muster-Kunststofflagerrichtlinie – MKLR):1996-06

Dies bedeutet einen noch umfangreicheren Eingriff in die  bisherige Vorgehensweise bzgl. Abweichungen von Technischen Baubestimmungen. Den Bundesländern bleibt jedoch vorbehalten; diesbezüglich im Zuge der Einführung der MVV TB eigene Regelungen zu treffen.

P. Gerhold

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Bauprodukte Aktuell – Ausgabe 5.2017 erschienen

Die neue Ausgabe des  Infoservice zu Brandschutz-Bauprodukten des FeuerTRUTZ Verlages ist erschienen.

Im allgemeinen Teil wird auf das Ende des Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingegangen (siehe Blogeintrag).  Das Schwerpunktthema sind dieses Mal Brandschutzklappen und ihre bauordnungsrechtlichen Anforderungen. Diese werden auf insgesamt neun Seiten ausführlich und kompakt mit übersichtlichen Tabellen zusammengefasst.

http://www.feuertrutz.de/bauprodukte-aktuell/158/8581/

Abschottungen nach ETA – auch zukünftig deutsche „Zulassung“ erforderlich!

Diverse Abschottungssysteme von elektrischen Leitungen sowie Rohrleitungen  sind mit europäische Bewertungsdokumente (ETA) nach ETAG 026 und EAD 13-350005-00-1104 als Nachweise zur Verwendbarkeit in Kombination mit einer Leistungserklärung  am Markt verfügbar.

Entsprechend der Liste der Technischen Baubestimmungen Teil II – Anlage 1/10 – sind bei Abschottungen von elektrischen Leitungen sowie Rohrleitungen zusätzlich zur ETA jedoch die konkreten Einbaubedingungen in Bezug auf die jeweiligen Endanwendungen für das Leistungsmerkmal „Feuerwiderstandsfähigkeit“ im Rahmen einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (abZ) als „Anwendungszulassung“ festzulegen. Weiterlesen

Kurzmitteilung

Neue Landesbauordnung NRW verabschiedet! -Update-

Noch kurz vor dem Jahresende am 14.12.2016 wurde die neue BauO NRW vom Landtag verabschiedet (verkündet im Amtsblatt Ausgabe 2016 Nr. 45 vom 28.12.2016). Sie ist hier abrufbar:

https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMG16-229.pdf
Mirror bei „derbrandschützer.de“: BauO NRW 2016

Das Gesetz tritt zwölf Monate nach seiner Verkündung in Kraft: 28.12.2017

Die §§ 3,  17 bis 25,  § 86 Absatz 11  und § 87 treten bereits sechs Monate nach der Verkündung in Kraft, also am 28.06.2017.  Hierbei handelt es sich um die Änderungen in Bezug auf das Bauproduktenrecht, Verwendarkeitsnachweise und die Einführung der neuen VV TB (siehe Blogbeitrag)


14.08.2017 – Update:
Da die VV TB noch nicht abschließend veröffentlicht wurde, gelten die bisherigen Technischen Baubestimmungen bzw. die Bauregellisten nach einem Runderlass des Bauministeriums vom 13. Juni 2017 zunächst  fort:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=7&vd_id=16445&ver=8&val=16445&sg=0&menu=1&vd_back=N

Zudem wird das Bauministerium dem neuen Landesgesetzgeber vorschlagen, die Fristen zum Inkrafttreten der Landesbauordnung vom 28. Dezember 2017 um 12 Monate auf den 28. Dezember 2018 zu verschieben. Die Bauordnung soll nochmals überarbeitet werden:
https://www.mgepa.nrw.de/ministerium/presse/pressemitteilungsarchiv/pm2017/pm20170714b/index.php

 

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Bauprodukte Aktuell – Ausgabe 4.2017 erschienen

In der Juli-Ausgabe des neuen Infoservice zu Brandschutz-Bauprodukten des FeuerTRUTZ Verlages wird im allgemeinen Teil auf die Veröffentlichung des neuen Entwurfs der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB) eingegangen. Den wesentlichen Teil der Ausgabe nimmt der produktspezfische Teil zum Thema  „Reaktive Brandschutzbeschichtungen“ ein.

Bei reaktiven Brandschutzbeschichtungen handelt es sich um Beschichtungen, insbesondere von Stahlbauteilen, die aufgestrichen, aufgerollt oder gesprüht werden. Im Falle eines Brandereignisses quillen diese Beschichtungen auf und bilden eine schützende Schicht. So kann ein entsprechender Feuerwiderstand auch bei Stahlkonstruktionen nachgewiesen werden. In der Ausgabe wird auch im Detail auf die nötigen Verwendbarkeitsnachweise für reaktive Beschichtungssysteme eingegangen.

http://www.feuertrutz.de/bauprodukte-aktuell/158/8581/

Kurzmitteilung

Bauproduktenrecht: Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingestellt

Die EU-Kommision hat am 13.07.2017 das Vertragsverletzungsverfahren  (Rechtssache C-100/13) gegen Deutschland in Bezug auf die Bauproduktenrichtlinie (mittlerweil durch die Bauproduktenverordnung ersetzt) eingestellt. Dies kann einer Pressemitteilung des  Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit entnommen werden. Hiernach wird seitens der Kommision augenscheinlich der eingeleiteten Umstellung des bauaufsichtlichen Konzeptes in Deutschland in Bezug auf Bauprodukte zugestimmt. Ob diesbezüglich auch das Notifizierungsverfahren der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB) abgeschlossen ist, wurde bislang nicht bekannt gegeben.

Quelle:
http://www.bmub.bund.de/pressemitteilung/europaeische-kommission-stellt-vertragsverletzungsverfahren-zu-bauprodukten-ein/

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Bauprodukte Aktuell – Neuer Infoservice des Feuertrutz-Verlages

Mit dem neuen Infodienst „Bauprodukte Aktuell“ bringt der Feuertrutz-Verlag alle sechs Wochen Neuigkeiten und komprimiertes Wissen zum Thema Bauprodukte und brandschutzspezifisches  Bauproduktenrecht heraus.

Der Infoservervice besteht jeweils aus einem allgemeinen Teil sowie einem produktspezifischen Teil. Bisher sind die nachfolgenden drei Ausgaben mit den entsprechenden Inhalten erschienen:

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Kurzmitteilung

Neuer Entwurf der VV TB im Anhörungsverfahren

Das DIBt hat einen neuen Entwurf der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) mit Stand vom 31.05.2017 veröffentlicht und bittet erneut um Stellungnahmen zum Entwurf bis spätestens zum 01. 07 .17. Stellungnahme sind an an das DIBt per vvtb-anhoerung@dibt.de zu richten. Die abschließende Veröffentlichung soll dann bis Ende Juli 2017 erfolgen. Das Muster muss dann jedoch noch in den Bundesländern eingeführt werden. Technische und rechtliche Änderungen werden in regelmäßigen Abständen nach Befassung der Gremien der Bauministerkonferenz vorgenommen.

Der neue Entwurf ersetzt den Entwurf vom 20.07.2016, der sich nach Auskunft des DIBt weiterhin im Notfizierungsverfahren bei der EU-Kommission befindet. Unklar ist weshalb ein neuer Entwurf zur inländischen Anhörung freigegeben wird, obwohl vorgenanntes Verfahren noch nicht abgeschlossen ist.

Download des E MVV TB Stand 31.05.2017

Mirror auf Der Brandschützer

Erstellung von Brandschutzkonzepten – Keine guten Aussichten für Fachplaner in NRW

Die Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes regelt welche Personen ein Brandschutzkonzept oder Brandschutznachweis aufstellen darf. Hierbei wird zumeist noch zwischen den Gebäude- und Nutzungsarten (z.B. bei Sonderbauten) differenziert. Die meisten Bundesländer orientieren sich hierbei an der Musterbauordnung (zuletzt geändert 13.05.2016).  Hiernach muss das Brandschutzkonzept grundsätzlich von einem Bauvorlagenberechtigten erstellt sein oder von einem Weiterlesen

Was ist eigentlich ein Bauprodukt?

Beim Planen und Bauen sprechen wir ständig von Bauprodukten, doch was ist das eigentlich genau? Schon im Anwendungsbereich der aktuellen Musterbauordnung  (zuletzt geändert 13.05.2016. Kurz:  MBO 2016) finden wir den Begriff:

§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. […]

Die Bauordnung ist also ein Gesetz für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Eine bauliche Anlage besteht aus Bauprodukten:

§ 2 Begriffe
(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen; […]

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Öffenbarkeit von Türen im Zuge von Rettungswegen

Türen im Zuge von Rettungswegen müssen jederzeit ohne Hilfsmittel in Fluchtrichtung benutzbar (öffenbar) sein. Diese grundsätzliche Anforderung ergibt sich nicht wortgetreu aus der Bauordnung, jedoch erschließt sich der Sachverhalt bereits aus dem Begriff „Rettungsweg“ und den grundsätzlichen Schutzzielen der Bauordnung sowie unmittelbar aus einigen Sonderbauverordnungen. Diese stellen an Türen im Zuge von Rettungswegen Anforderunge wie „leichtes Öffnen“, „von innen“, „in voller Breite“ und ggf. „…mit einem Griff zu öffnen“. Denn nur eine Tür die jederzeit (auch ohne Schlüssel) genutzt werden kann ermöglicht eine rasche Rettung in einen sicheren Bereich. Vom Grundsatz her gibt es zwei Möglichkeiten die jederzeitige Benutzbarkeit einer Tür (in Fluchtrichtung) baurechtlich sicherzustellen und zwar die organisatorische Lösung oder eine technische Lösung:

Schlüsselkasten

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