Der Brandschutznachweis ist eine objektbezogene Bauvorlage mit der nachgewiesen wird, dass die baurechtlichen Belange in Bezug auf den Brandschutz eingehalten werden. Der notwendige Inhalt eines Brandschutznachweises wird in Bayern in §11 Bauvorlagenverordnung (BauVorlV) definiert. Der Brandschutznachweis kann in den Eingabeplänen oder der Baubeschreibung integriert werden oder (je nach Umfang des Bauvorhabens) auch gesondert in Form eines objektbezogenen Brandschutzkonzepts dargestellt werden.
Entsprechend § 3 BauVorlV ist der Nachweis des Brandschutzes immer dann vorzulegen, soweit er bauaufsichtlich geprüft wird und nicht bereits in den übrigen Bauvorlagen enthalten ist. Die grundsätzliche Erfordernis für Bauvorhaben Bauvorlagen anzufertigen ergibt sich aus Art. 62 (1) BayBO (Bayerische Bauordnung):
Ein Brandschutznachweis ist für alle Bauvorhaben erforderlich, es sei denn, das Vorhaben ist entsprechend Art. 57 BayBO verfahrensfrei!
Wenn also ein Bauvorhaben nicht Verfahrensfrei ist, dann muss grundsätzlich ein Nachweis des Brandschutzes erfolgen. Ob diese gesondert als „Brandschutzkonzept“ zu erstellen ist, wird nicht vorgegeben. Ab einer gewissenen Komplexität eines Vorhabens ist dies jedoch anzuraten. Anzumerken ist hier zudem, dass häufig die Begriffe „Brandschutznachweis“ und „Brandschutzkonzept“ gleichbedeutend benutzt werden.
Wer darf Brandschutznachweise aufstellen?
Entsprechend Art. 62b BayBO muss der Brandschutznachweis erstellt sein von Personen, die entweder
- für das Bauvorhaben bauvorlageberechtigt sind,
- zur Bescheinigung von Brandschutznachweisen befugt sind (Prüfsachverständige für Brandschutz als Brandschutzplaner) oder
- nach Abschluss der Ausbildung mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden oder deren Prüfung praktisch tätig gewesen sind und die erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes nachgewiesen haben.
Letzteres gilt nur für Personen mit folgender Ausbildung:
a) als Angehöriger eines Studiengangs der Fachrichtung Architektur, Hochbau (Art. 49 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG), Bauingenieurwesen oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Brandschutz, der ein Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen hat, oder
b) als Absolvent einer Ausbildung für Ämter mit Einstieg in der dritten und vierten Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst.
Hinweis: In der BayBO vor der Änderung am 01.09.2018 mussten bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4 (ausgenommen Sonderbauten und Mittel- und Großgaragen) Nachweisersteller mit Bauvorlagenberechtigung ihre besondere Fachkenntnis im Brandschutz nachgewiesen haben. Dies entfällt fortan.
Die nachweisberechtigten Fachplaner werden bei der Bayerischen Ingenieurekammer in einer speziellen Liste geführt.
Wann ist ein Brandschutznachweis prüfpflichtig?
Die Pflicht bei nicht verfahrensfreien Bauvorhaben einen Brandschutznachweis aufzustellen, bedeutet nicht automatisch, dass dieser auch geprüft wird. Entsprechend Art. 62b (2) BayBO müssen Brandschutznachweise geprüft werden bei Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen sowie bei Gebäuden der Gebäudeklasse 5. Bei anderen Bauvorhaben liegt es im Verantwortungsbereich des Bauherren, dass die Anforderungen an den Brandschutz erfüllt werden. Abweichungen nach Art. 63 BayBO bedürfen immer einer gesonderten Genehmigung (sofern nicht im Rahmen des Brandschutznachweises mit geprüft).
Bezüglich der Prüfung hat der Bauherr in Bayern die Wahl zwischen der unteren Bauaufsichtsbehörde oder einem privaten Prüfsachverständigen.
Prüfpflichtig ist ein Brandschutznachweis nur bei Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen sowie bei Gebäuden der Gebäudeklasse 5!
Patrick Gerhold
Prüfsachverständiger für Brandschutz