Das DIBt hat die Art die Art der Bereitstellung der Zulassungen, Bauartgenehmigungen sowie der ETA`s geändert. Die bisherige Zulassungssuche nennt sich nun Zulassungsdownload. Erstmals können nun ohne Anmeldung und kostenlos alle Dokumente digital und vollständig herunter geladen werden.
Seminarabsagen – Aktueller Stand
Auf Grund der aktuellen Situation wurde bereits das Seminar für die Bayerische Ingenieurkammer Bau in Würzburg im März abgesagt. Leider muss auch das geplante Seminar in München am 28.04.2020 ausfallen, es wird aber voraussichtlich auf den 28.07.2020 verlegt. Auch das Seminar für EIPOS am 14.05.2020 in Hamburg kann leider nicht statt finden.
Ich hoffe das die übrigen geplanten Seminare in der zweiten Jahreshälfte wie geplant durchgeführt werden können und wünsche Ihnen Gesund zu bleiben.
Die Ära der „Brandschutz-Lüftungssteine“ geht zu Ende
Bei sogenannten Lüftungssteinen oder Lüftungsbausteinen für den Brandschutz handelt es sich um Gittersteine aus einem im Brandfall aufschäumendem Material zum Verschließen von Überströmöffnungen (ohne Lüftungsleitungen). Diese Bauprodukte waren bisher über Allgemeine Bauaufsichtliche Zulassungen verwendbar, allerdings nur dann, wenn zuvor eine Abweichung diesbezüglich genehmigt wurde.
Die zum Jahresanfang ausgelaufenden Zulassungen wurden seitens des DIBt nicht verlängert. Das DIBt ist anscheinend der Meinung, dass diese Bauprodukte nicht mehr den Bauwerksanforderungen der MVV TB entsprechen. Dies geht aus einem Schreiben der Firma Strulik GmbH hervor. Zwei Lüftungsbausteine anderer Hersteller weisen derzeit noch eine Zulassung mit Gültigkeit bis zum 01.05.2020 auf. Es ist anzunehmen, dass auch diese nicht verlängert werden. Insofern steht für das Bauprodukt Lüftungsbaustein für den Brandfall fortan kein Verwendbarkeitsnachweis mehr zur Verfügung.
Als Alternative können wie bisher Überströmklappen mit Rauchauslöseeinrichtung als Absperrvorrichtungen besonderer Bauart und Anwendung (früher: Verwendung) zum Einsatz kommen. Als Nachweis gilt hier zukünftig die Leistungserklärung nach EN 15650 zusammen mit einer allgemeinen Bauartgenehmigung. Aber auch hier gilt wie bisher, dass zuvor eine positive Abweichungsentscheidung für die Wandöffnung vorliegen muss.
MVV TB 2019 in Mecklenburg-Vorpommern in Kraft getreten!
Mit der Änderung der Landesbauordnung vom 19.11.2019 hatte Mecklenburg-Vorpommern auch endlich die Voraussetzungen zur Einführung der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen geschaffen und zudem die übrigen Änderungen der Baurechtsnovellierung (z.B. die allgemeine Bauartgenehmigung) in Landesrecht überführt. In der Übergangszeit war bereits wie hier berichtet, die Bauregellisten außer Kraft gesetzt und stattdessen die Muster Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen als zu beachten deklariert worden.
Nun hat Mecklenburg-Vorpommern mit Erlass vom 05.02.2020 die landeseigene Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmung M-V (VV TB M-V), mit Gültigkeit ab dem 25.02.2020, bekannt gegeben. Hierbei nimmt Mecklenburg-Vorpommern weiterhin die aktuelle Musterfassung (jetzt MVV TB 2019) in Bezug und veröffentlicht, bis auf eine Anlage mit landesspezifischen Änderungen, kein eigenständiges Dokument. Somit ist Mecklenburg-Vorpommern nun neben Rheinland-Pfalz, das zweite Bundesland, in dem die neue 2019er-Fassung der MVV TB in Kraft ist.
https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/em/Bau/Planen-und-Bauen/Technische-Baubestimmungen/
MVV TB 2017 – MVV TB 2019 – MVV TB 2020 – Was gilt wann und wo?
Die erste Fassung der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen wurde im August 2017 (MVV TB – Ausgabe 2017/1) veröffentlicht und zur Einführung in den Bundesländern freigegeben. Diese Fassung ist mittlerweile in allen Bundesländern (zum Teil mit landesspezifischen Änderungen) in Kraft getreten.
Die überarbeite Fassung MVV TB Ausgabe 2019/1, welche unter anderen den Anhang 14 (Technische Regeln für Technische Gebäudeausrüstung) einführt, wurde im Januar 2020 veröffentlicht. Nahezu zeitgleich mit der Bekanntgabe wurde diese Fassung bereits vom Bundesland Rheinland-Pfalz eingeführt. Die übrigen Bundesländer werden diese Fassung im Laufe des Jahres sukzessive in Landesrecht umsetzen. Auch hier können wieder landesspezifische Anpassungen erfolgen.
Im Januar 2020 wurde zudem auch das Anhörungsverfahren für die neuste Fassung der MVV TB (Ausgabe 2020/1) gestartet. Hier wird sich dann noch ein Notifizierungsverfahren anschließen. Die Bekanntgabe der fertigen Fassung der 2020er-Ausgabe wird ggf. zum Jahresende erfolgen und eine Umsetzung in den Bundesländern dann im Jahr 2021.
Wie sich zeigt handelt es sich um einen fortlaufenden Prozess und die am Bau Beteiligten müssen sich auf regelmäßige neue Fassungen der VV TB, unterschiedliche Einführungsstände in den Bundesländern sowie landesspezifischen Varianten einstellen.
MVV TB 2019/1 veröffentlicht!
Nachdem im Dezember das europäische Notifizierungsverfahren abgeschlossen wurde hat das DIBt nun die MVV TB in der Ausgabe 2019/1 (Stand 15.01.2020) veröffentlicht. Die Bundesländer können die Neufassung nun in Landesrecht umsetzen. Wie auch schon bei der 2017er Fassung können auch hier wieder landsspezifische Änderungen vorgenommen werden. Zukünftig müssen wir somit nicht nur mit landesspezifischen Unterschieden, sondern auch mit verschiedenen Einführungsständen der MVV TB-Fassungen in den Bundesländern umgehen.
https://www.dibt.de/de/aktuelles/meldungen/nachricht-detail/meldung/mvv-tb-20191-veroeffentlicht/
Anhörungsverfahren zur MVV TB 2020/1 gestartet
Die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) in der Ausgabe 2019/1 wurde bislang noch nicht abschließend veröffentlicht, da hat das DIBt bereits das nationale Anhörungsverfahren zur Ausgabe 2020/1 gestartet. Auch diese Fassung wird dann anschließend noch ein europäisches Notifizierungsverfahren absolvieren müssen, so dass diese Fassung schätzungsweise im Jahr 2021 in den Bundesländern umgesetzt werden kann.
Stellungnahmen zur Ausgabe 2020/1 können bis zum 07.02.2020 beim DIBt per E-Mail eingereicht werden.
https://www.dibt.de/de/aktuelles/anhoerungen-mvv-tb/
Anhörungsdokument MVV TB 2020/1
In der MVV TB Ausgabe 2020/1 (Anhörungsdokument) wurden wiederum diverse Anpassungen bzw. Aktualisierungen hinsichtlich der Technischen Baubestimmungen vorgenommen. Im Bereich A 2 Brandschutz sind diesbezüglich keine Änderungen angedacht. Nachdem die Ausgabe 2019/1 der MVV TB bereits den Anhang 14 einführen wird, kommen mit der 2020er-Fassung zwei weitere Anhänge dazu:
- Anhang 15: Produkte für die Abdichtung von Bauwerken – Mindestens erforderliche Leistungen
- Anhang 16: Richtlinie für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte in Gebäuden (Asbest-Richtlinie)
MVV TB 2019 Notifizierungsverfahren abgeschlossen / Veröffentlichung in Rheinland-Pfalz
Das europäische Notifizierungsverfahren der Neufassung der Musterverwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) – Fassung 2019/1 – wurden zum 27.12.2019 abgeschlossen. Ein Ergebnis wurde jedoch noch nicht bekannt gegeben.
In der Zwischenzeit hat bereits das Bundesland Reinland-Pfalz mit Wirkung ab dem 2. Januar 2020 augenscheinlich die zur Notfizierung eingereichte Fassung in Landesrecht überführt. Inwieweit dieses Vorgehen europrechtskonfrom ist wird seitens des Verfassers kritisch bewertet. Festzuhalten ist aber, dass Reinland-Pfalz bisher keine eigene Fassung der VV TB veröffentlicht hatte, sondern lediglich die Musterfassung seitens des DIBt als wirksame Bauregelliste festgelegt wurde. Dies ändert sich nun.
Weitere Informationen zur Bekanntmachung sowie die VV TB mit Anlagen sind auf der Website des Finanzministeriums Rheinland-Pfalz veröffentlicht.
Seminartermine 2020 – EIPOS und Bayerische Ingenieurekammer-Bau
Meine Seminartermine 2020 für das EIPOS und die Ingenieurakademie der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau stehen fest:
28.04.2020 | BayIKBau: „Grundlagen der Baudokumentation für den Brandschutz“ in München
14.05.2020 | EIPOS: „Grundlagen der Baudokumentation für den Brandschutz“ in Hamburg
03.09.2020 | EIPOS: „Grundlagen der Baudokumentation für den Brandschutz“ in Stuttgart
23.09.2020 | BayIKBau: „Grundlagen der Baudokumentation für den Brandschutz“ in Würzburg
08.10.2020 | BayIKBau: „Verwendbarkeit von Bauprodukten und die neue Bayerische Technische Baubestimmung (BayTB) “ in München
Neuer Fachartikel erschienen: „Die allgemeine Bauartgenehmigung“
Im aktuellen FeuerTrutz Magazin Ausgabe 6.2019 habe ich einen Fachartikel mit dem Titel „Die allgemeine Bauartgenehmigung“ veröffentlicht. Im Rahmen diesen Fachartikels gehe ich zunächst allgemein auf die Bauartregelungen ein und wie diese fortan auch auf Einbaubedingungen von einzelnen Bauprodukten angewandt werden.
Wurden Einbaubedingungen bisher als Bestandteil des Verwendbarkeitsnachweises formuliert, so wird nun strikt zwischen Verwendbarkeitsnachweisen und sogenannten Anwendbarkeitsnachweisen unterschieden. Diese neuen Bauartregelungen können auch, und das ist die grundlegende Intention, auf europäisch harmonisierte Bauprodukte angewandt werden. Ich folgenden gehe ich im Artikel auf die allgemeine Bauartgenehmigung (aBG) ein.
https://www.feuertrutz.de/feuertrutz-magazin-ausgabe-6-2019/150/72568/
Koexistenzphase der Produktnorm EN 16034 beendet
Die harmonisierte Produktnorm EN 16034:2014 (Türen, Tore und Fenster — Produktnorm, Leistungseigenschaften — Feuer- und/oder Rauchschutzeigenschaften) ist seit dem 01.11.2016 im Amtsblatt der europäischen Kommission gelistet. Die Koexistenzphase (mit nationalen Regelungen) ist nun zum 01.11.2019 ausgelaufen. Dies bedeutet, dass für neue Bauvorhaben diese europäische Norm ab sofort verbindlich anzuwenden ist.
Die Norm EN 16034:2014 ist jedoch nur in Verbindung entweder mit EN 13241 oder mit EN 14351-1 heran zu ziehen. Innentüren sind somit von der Harmonisierung noch ausgenommen, können aber auf freiwilliger Basis mit einer ETA in den Verkehr gebracht werden.
Tore und Außentüren mit Brandschutzanforderungen sowie öffenbare Brandschutzfenster sind somit fortan als CE-gekennzeichnete Bauprodukte einzubauen. Die nationalen Verwendbarkeitsnachweise sind nicht mehr heran zu ziehen.
Hinweis:
Bei der Harmonisierung von anderen Bauprodukten wie bspw. den Brandschutzklappen wurde es jedoch von deutscher Seite bisher toleriert, wenn bestehende Lagerbestände mit deutschem Verwendbarkeitsnachweis und Ü-Zeichen noch abverkauft und eingebaut werden. Dies sollte jedoch mit der Genehmigungsbehörde bzw. dem Prüfsachverständigen zuvor abgestimmt werden.
MVV TB 2019: Notifizierungsverfahren wurde verlängert!
Wie bereits hier erläutert, befindet sich die Neufassung der MVV TB im Notifizierungsverfahren bei der EU-Kommission. Neben dem Vereinigten Königreich haben nun auch Spanien und Portugal sowie die Kommission selbst eine sogenannte „ausführliche Stellungnahme“ abgegeben. Hier durch verlängert sich das Verfahren bis zum 27.12.2019. In dieser Zeit muss sich Deutschland zu den Bedenken in den vorliegenden Stellungnahmen äußern. Es bleibt abzuwarten, ob diesbezüglich Änderungen an der neuen MVV TB erfolgen müssen.
Update: Checkliste Baudokumentation und Übereinstimmungserklärung
Ich habe meine beiden Downloads überarbeitet:
- Bei der Checkliste Baudokumentation ist hinzugekommen:
– Raumabschluss von nichttragenden Wänden aus Massiv- oder Holzkonstruktionen - Bei der Übereinstimmungserklärung kann jetzt ausgefüllt werden:
– Feuerwiderstand/Brandverhalten
Update: MVV TB 2019 im Notifizierungsverfahren
Das DIBt hat bekanntgegeben, dass die neue Fassung (2019/1 ) der Musterverwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) sich nun im europäischen Notifizierungsverfahren befindet (Geschäftszeichen 2019/0306/D). Was es mit diesem Verfahren auf sich hat, habe ich bereits hier erläutert. Das Verfahren ist frühestens Ende September abgeschlossen, bei Einsprüchen wird dies jedoch um drei Monate verlängert. Erst nach Ende des Notifizierungsbverfahrens können die Bundesländer mit der Umsetzung in die jeweiligen Landesfassungen beginnen.
Update:
Mittlerweile liegt bereits eine „Ausführliche Stellungnahme“ des Vereinigten Königreiches vor. Somit ist anzunehmen, dass sich das Notifizierungsverfahren bis zum 27.12.2019 verlängert.
VV TB NRW Ausgabe Juni 2019 veröffentlicht
Die VV TB NRW wurde mit Wirkung zum 15. Juni 2019 als Neufassung (Ausgabe Juni 2019) in Kraft gesetzt. Diese erstezt die Fassung aus Januar 2019. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die Anlagen zu den Technischen baubestimmungen. Im Bereich des Brandschutzes sind augenscheinlich keine Änderungen erfolgt.