Anhörung zur MVV TB – Ausgabe 2022/1 – gestartet

Das DIBt hat das Anhörungsdokument zur MVV TB 2022/1 veröffentlicht. Hierzu kann nun bis zum 28. Februar 2022 Stellung bezogen werden.

Für den Bereich A2 (Brandschutz) sind keine Änderungen geplant, bis auf eine Aktualisierung des Anhang 14 (Technische Regel Technische Gebäudeausrüstung – TR  TGA). Hier fällt auf, dass nun für die dort aufgeführten technischen Anlagen nachfolgendes gefordert wird:

„Alle notwendigen Angaben sind im Brandschutznachweis darzustellen“

Hier ist zu hoffen, dass dies so zu verstehen ist, dass alle nötigen Angaben im Brandschutznachweis enthalten sein müssen, um eine Fachplanung der entsprechenden technischen Anlage (durch einen geeigneten Fachplaner) zu ermöglichen. Die Fachplanung der technischen Anlage selbst kann hingegen nicht Aufgabe des Erstellers des Brandschutzkonzeptes sein. Dies sollte konkretisiert werden.

https://www.dibt.de/de/aktuelles/anhoerungen-mvv-tb

Kurzmitteilung

MVV TB 2021/1 veröffentlicht

Die neue Fassung der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) Ausgabe 2021/1 (vom 17. Januar 2022) wurde durch das DIBt veröffentlicht und kann jetzt in Landesrecht umgesetzt werden.

Wie in jeder Neufassung wurden auch in der Ausgabe 2021/1 erneut die Planungs- Bemessungs- und Ausführungsregelungen / technischen Baubestimmungen aktualisiert. Gänzlich neu ist dieses Mal der zusätzliche Anhang 17 „Richtlinie über die Anforderungen an Auffangwannen aus Stahl mit einem Auffangvolumen bis 1000 Liter (StawaR)“.

MVV TB 2021/1 (Ausgabe: 17. Januar 2022)

DIBt aktualisiert FAQ

Das Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt) hat mit Stand vom 15. November 2021 das FAQ „Das deutsche Regelungssystem für Bauprodukte und Bauarten“ aktualisiert. Kurz und bündig werden hier die Begriffe zu Verwendbarkeitsnachweisen und Anwendbarkeitsnachweisen wie bspw.. die Bauartgenehmigung sowie der Umgang mit europäisch harmonisierten Bauprodukten erläutert.

DIBt FAQ downloaden

Sie möchten mehr über die Thematik rund um die Verwendbarkeit von Bauprodukten und die Anwendbarkeit von Bauarten erfahren? Dann darf ich Ihnen herzlich die 2. Auflage meines Buches „Bauproduktenrecht in der Praxis“ empfehlen:

Fachbuch Bauproduktenrecht in der Praxis

Kurzmitteilung

MVV TB 2020/2 veröffentlicht

Die neue Fassung der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) Ausgabe 2020/2 (vom 19. November 2021) wurde durch das DIBt veröffentlicht und kann jetzt in Landesrecht umgesetzt werden.

Im Zuge der neuesten Musterfassung wurde nun die Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile und Außenwandbekleidung in Holzbauweise (M-HolzBauRL:2020-10) als Technische Baubestimmung aufgenommen. Diese ersetzt fortan die M-HFHHolzR aus 2004 und ermöglicht zukünftig den Einsatz von Holzkonstruktionen auch in der Gebäudeklasse 5 und bietet auch Erleichterungen bei der Ausführung in der Gebäudeklasse 4. Zudem werden die technischen Anforderungen an brennbare Außenwandbekleidungen in der Gebäudeklasse 4 und 5 konkretisiert.

MVV TB Ausgabe 2020/2 downloaden

Kurzmitteilung

EU veröffentlicht konsolidierte Fassung der Bauproduktenverordnung

Die europäische Bauproduktenverordnung (EU-BauPVO) regelt seit 2011 das Inverkehrbringen und die Bereitstellung auf dem Markt von Bauprodukten. Sie ist seit dem Jahr 2013 vollständig in Kraft. Seitdem sind einige Anpassungen und Berichtigungen erfolgt.

Die EU stellt nun auf ihrem Rechtsprotal eine konsolidierte Fassung der Bauproduktenverordnung zur Verfügung, die alle bisherigen Änderungen beinhaltet.

Bauproduktenverordnung konsolidierte Fassung 2021

Kurzmitteilung

NRW ändert Einführungspraxis der VV TB

Zum 01.Juli 2021 ist eine neue Fassung der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen NRW (VV TB NRW) in Kraft getreten. In diesen Zuge ändert das Bundesland NRW seine Einführungspraxis und veröffentlicht zukünftig keine eigene landesspezifische VV TB-Fassung. Stattdessen wird nun fortan auf die jeweils aktuelle Musterverwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) Bezug genommen (derzeit Ausgabe 2020/1). In der Anlage zum Runderlass werden (nur noch) landesrechtliche Anpassungen gegenüber der MVV TB aufgeführt. Der Einführungserlass sieht zudem vor, dass immer dann wenn eine neue MVV TB abschließend veröffentlicht wird, diese automatisch nach einer Übergangszeit von 6 Monaten in NRW als VV TB NRW in Kraft tritt.

Runderlass

Kurzmitteilung

Update-Seminar zu den Bayerischen Technischen Baubestimmungen (BayTB) 2021

In Bayern wurde mit Wirkung zum 01.04.2021 eine neue Fassung der Bayerischen Technischen Baubestimmungen (BayTB) – Ausgabe April 2021 – bekanntgegeben.

Am 29.07.2021 gebe ich hierzu ein Update-Seminar im Rahmen der Ingenieurakademie  der bayerischen Ingenieurekammer-Bau. Das Seminar wird halbtags online stattfinden.

Die neue BayTB beinhaltet neben der Aktualisierung der Technischen Baubestimmungen die neuen Anhänge 14 bis 16. Besondere Bedeutung kommt hierbei dem Anhang 14 „Technische Regel Technische Gebäudeausrüstung – TR TGA“ zu. In diesem Zusammenhang haben sich auch wesentliche Änderung im Anhang 4 „Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen“ ergeben. Für den Bereich des Brandschutzes ergibt sich zudem die Änderung der zu beachtenden Industriebaurichtlinie sowie eine Änderung der formellen Vorgehensweise bei Abweichungen im Industriebau.

Im Update-Seminar wird aber nicht nur auf die Neuerungen der Fassung 2021 eingegangen, sondern auch grundsätzlich die Zielsetzung sowie der Aufbau und die Struktur der BayTB erläutert.

Zum Seminar

Kurzmitteilung

DIBt Prioritätenliste mit „lückenhaften“ europäischen Produktnormen aktualisiert

Die Prioritätenliste des DIBt dient der Auflistung von europäischen Produktnormen, die aus deutscher Sicht sogenannte „Lücken“ aufweisen und einer Überarbeitung bzw. Anpassung bedürfen. In der Liste werden solche Leistungen aufgeführt, die in speziellen Verwendungszwecken aus deutscher Sicht erforderlich sind, die aber seitens des Herstellers nicht in der Leistungserklärung aufgenommen werden können.

Die Prioritätenliste wurde nun erstmals seit Februar 2019 angepasst. Hierbei fällt auf, dass seitens des DIBt, die Möglichkeit alte Dokumentationsunterlagen (z.B. alte Zulassungen) zum Lückenschluss zu verwenden nicht mehr aufgeführt wird. Der Lückenschluss soll demnach vorwiegend über eine ETA oder eine Technische Dokumentation entsprechend Teil D 3 der MVV TB erfolgen. Die aktualisierte Liste beinhaltet nun 81 statt zuvor 84 defizitäre Normen.

Prioritätenliste Stand 01.06.2021

Kurzmitteilung

Kennzeichnungspflicht für Rohrabschottungen nach abP

Nach einem Beschluss der Arbeitsgemeinschaft der Brandschutzlaboratorien Deutscher Materialprüfanstalten werden in Abstimmung mit dem DIBt alle nach dem 27.05.2020 erstellten oder verlängerten allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisse (abP)  einen zusätzlichen Passus unter „Kennzeichnung der Rohrabschottung“ erhalten. Bisher war eine Kennzeichnungspflicht nur für Rohrabschottungen nach allgemeiner Bauartgenehmigung (früher gemäß der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung) gegeben. Somit besteht zukünftig eine Kennzeichnungspflicht für alle  Rohrabschottungen mit Anwendbarkeitsnachweis.

Ausgenommen davon bleiben weiterhin Abschottungen nach den Erleichterungen der Muster-Leitungsanlagenrichtlinie (MLAR), da diese als sog. geregelte Bauarten gelten und daher keinen Anwendbarkeitsnachweis benötigen.

Siehe auch:
https://www.rockwool.com/de/unternehmen/pressemeldungen/kennzeichnung-abschottungen/

Kurzmitteilung

Fachbuch „Bauproduktenrecht in der Praxis“ 2. Auflage jetzt vorbestellbar!

Die 2. Auflage meines Fachbuches „Bauproduktenrecht in der Praxis“ kann nun vorbestellt werden. Die Neuauflage wurde komplett überarbeitet und inhaltlich erweitert. Das  Thema Baudokumentation zu Bauprodukten und Bauarten wurde zu einem eigenen Kapitel ausgebaut. Weitere Unterkapitel zur Verwendbarkeit und Anwendbarkeit sind hinzugekommen. Zudem ist eine Anpassung an die neuen MVV TB`s erfolgt.

Beim Rudolf Müller Verlag vorbestellen

Kurzmitteilung

Bayern veröffentlicht BayTB 2021 mit Wirkung zum 01.04.2021

Der Freistaat Bayern hat mit Wirkung zum 01.04.2021 eine neue Fassung der Bayerische Technische Baubestimmungen (BayTB) – Ausgabe April 2021 – bekanntgegeben. Bayern hatte bisher nur die erste MVV TB Fassung aus 2017 als BayTB 2018 umgesetzt. Mit der neuen BayTB 2021 erfolgt die Einführung der aktuellsten MVV TB Fassung 2020/1 in Landesrecht.

Die neue BayTB beinhaltet somit die neuen Anhänge 14 bis 16. Besondere Bedeutung kommt hierbei dem Anhang 14 „Technische Regel Technische Gebäudeausrüstung – TR TGA“ zu. Für den Bereich des Brandschutzes ergibt sich zudem die Änderung der zu beachtenden Industriebaurichtlinie (nun Fassung 2019) sowie der Umstand, dass für Abweichungen von der Industriebaurichtlinie nun eine Abweichung nach Art. 63 BayBO erfolgen muss.

BayTB_2021_April

 

Kurzmitteilung

Anhörungsverfahren zur MVV TB Ausgabe 2021/1 gestartet

Erst vor Kurzem wurde die MVV TB Ausgabe 2020/1 veröffentlicht und die Ausgabe 2020/2 befindet sich noch im europäischen Notifizierungsverfahren, da startet das DIBt bereits die Anhörung zur Ausgabe 2021/1.  Stellungnahmen können bis zum 10. März 2021 beim DIBt eingereicht werden.

Wie stets bei einer neuer Ausgabe werden auch in der Ausgabe 2021/1 im Wesentlichen die Planungs- Bemessungs und Ausführungsregelungen aktualisiert. Neu ist der Anhang 17, welcher die „Richtlinie über die Anforderungen an Auffangwannen aus Stahl mit einem Auffangvolumen bis 1000 Liter (StawaR)“ beinhaltet.

https://www.dibt.de/de/aktuelles/anhoerungen-mvv-tb

Kurzmitteilung

MVV TB 2020/1 veröffentlicht

Die aktuelle Fassung 2020/1 der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) wurde am 19.01.2021 durch das DIBt veröffentlicht und kann nun sukzessive in den Bundesländern eingeführt werden. Auch hier steht es den Ländern wieder frei eigene Fassungen mit entsprechenden landespezifischen Änderungen umzusetzen.

Die Neufassung sollte eigentlich die Umsetzung der neuen Holzbau-Richtlinie (Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile und Außenwandbekleidungen in Holzbauweise – M-HolzBauRL) und den damit einhergehenden Erleichterung hinsichtlich der Konkretisierung der Bauwerksanforderungen in Bezug auf den Baustoff Holz enthalten. Dies wurde jedoch augenscheinlich bisher nicht umgesetzt und wird voraussichtlich in der Fassung 2020/2 folgen.

MVV TB Fassung 2020/1 downloaden

Kurzmitteilung

Neue Musterbauordnung: MBO 2019

Bereits Ende September wurde seitens der Bauministerkonferenz die neue Musterbauordnung Fassung 2020 mit Stand vom 27.09.2019 veröffentlicht. Der Stand MBO 2019 ersetzt die MBO 2016. Durch die vorhergegangene MBO 2016 wurde die Baurechtsnovellierung in Gang gesetzt und hauptsächlich Änderung auf Grund des Bauproduktenrechtes eingeführt.
Bei der Neufassung gibt es keine bauproduktenrechtlichen Änderungen. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die politisch gewünschten Erleichterungen für den Holzbau, welche im Zusammenspiel mit der zukünftigen MVV TB 2020, und die darin enthaltene neue Holzbaurichtlinie, umgesetzt werden können. Ziel ist hier in der Gebäudeklasse 4 und 5  unter gewissenene konstruktiven Vorraussetzungen brennbare und teilweise sichtbare Bauteile ohne Kapselung zu ermöglichen sowie sichtbare brennbare Außenwandbekleidungen. Weitere Änderungen betreffen Regelungen für Mobilfunkmasten und Typengenehmigungen.

Webseite der Argebau

Vorlage Übereinstimmungserklärung aktualisiert

Ich habe die durch mich erstellte Vorlage für die Übereinstimmungserklärung des Fachunternehmers aktualisiert. Diese kann wie bisher über den unten verlinkten Beitrag herunter geladen werden.

In der Vorlage habe ich nun ausschließlich die möglichen Nachweise zu Anwendung, also dem fachgerechten Einbau aufgeführt. Die Verwendbarkeitsnachweise wie abZ und ZiE habe ich hingegen aus der Vorlage heraus genommen, da diese sich entsprechend dem neuen Regelungssystem nicht mehr auf den Einbau beziehen.  Der Errichter bzw. Fachunternehmer trägt zwar auch wieterhin eine Mitverantwortung für die Verwendbarkeit der durch ihn verbauten Bauprodukte, die Übereinstimmungserkärung des Errichters soll jedoch im Wesentlichen den fachgerechten Einbau dokumentieren.

Die Übereinstimmungserklärung des Fachunternehmers