Kurzmitteilung

Kennzeichnungspflicht für Rohrabschottungen nach abP

Nach einem Beschluss der Arbeitsgemeinschaft der Brandschutzlaboratorien Deutscher Materialprüfanstalten werden in Abstimmung mit dem DIBt alle nach dem 27.05.2020 erstellten oder verlängerten allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisse (abP)  einen zusätzlichen Passus unter „Kennzeichnung der Rohrabschottung“ erhalten. Bisher war eine Kennzeichnungspflicht nur für Rohrabschottungen nach allgemeiner Bauartgenehmigung (früher gemäß der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung) gegeben. Somit besteht zukünftig eine Kennzeichnungspflicht für alle  Rohrabschottungen mit Anwendbarkeitsnachweis.

Ausgenommen davon bleiben weiterhin Abschottungen nach den Erleichterungen der Muster-Leitungsanlagenrichtlinie (MLAR), da diese als sog. geregelte Bauarten gelten und daher keinen Anwendbarkeitsnachweis benötigen.

Siehe auch:
https://www.rockwool.com/de/unternehmen/pressemeldungen/kennzeichnung-abschottungen/

Kurzmitteilung

Fachbuch „Bauproduktenrecht in der Praxis“ 2. Auflage jetzt vorbestellbar!

Die 2. Auflage meines Fachbuches „Bauproduktenrecht in der Praxis“ kann nun vorbestellt werden. Die Neuauflage wurde komplett überarbeitet und inhaltlich erweitert. Das  Thema Baudokumentation zu Bauprodukten und Bauarten wurde zu einem eigenen Kapitel ausgebaut. Weitere Unterkapitel zur Verwendbarkeit und Anwendbarkeit sind hinzugekommen. Zudem ist eine Anpassung an die neuen MVV TB`s erfolgt.

Beim Rudolf Müller Verlag vorbestellen

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Bayern veröffentlicht BayTB 2021 mit Wirkung zum 01.04.2021

Der Freistaat Bayern hat mit Wirkung zum 01.04.2021 eine neue Fassung der Bayerische Technische Baubestimmungen (BayTB) – Ausgabe April 2021 – bekanntgegeben. Bayern hatte bisher nur die erste MVV TB Fassung aus 2017 als BayTB 2018 umgesetzt. Mit der neuen BayTB 2021 erfolgt die Einführung der aktuellsten MVV TB Fassung 2020/1 in Landesrecht.

Die neue BayTB beinhaltet somit die neuen Anhänge 14 bis 16. Besondere Bedeutung kommt hierbei dem Anhang 14 „Technische Regel Technische Gebäudeausrüstung – TR TGA“ zu. Für den Bereich des Brandschutzes ergibt sich zudem die Änderung der zu beachtenden Industriebaurichtlinie (nun Fassung 2019) sowie der Umstand, dass für Abweichungen von der Industriebaurichtlinie nun eine Abweichung nach Art. 63 BayBO erfolgen muss.

BayTB_2021_April

 

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Anhörungsverfahren zur MVV TB Ausgabe 2021/1 gestartet

Erst vor Kurzem wurde die MVV TB Ausgabe 2020/1 veröffentlicht und die Ausgabe 2020/2 befindet sich noch im europäischen Notifizierungsverfahren, da startet das DIBt bereits die Anhörung zur Ausgabe 2021/1.  Stellungnahmen können bis zum 10. März 2021 beim DIBt eingereicht werden.

Wie stets bei einer neuer Ausgabe werden auch in der Ausgabe 2021/1 im Wesentlichen die Planungs- Bemessungs und Ausführungsregelungen aktualisiert. Neu ist der Anhang 17, welcher die „Richtlinie über die Anforderungen an Auffangwannen aus Stahl mit einem Auffangvolumen bis 1000 Liter (StawaR)“ beinhaltet.

https://www.dibt.de/de/aktuelles/anhoerungen-mvv-tb

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MVV TB 2020/1 veröffentlicht

Die aktuelle Fassung 2020/1 der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) wurde am 19.01.2021 durch das DIBt veröffentlicht und kann nun sukzessive in den Bundesländern eingeführt werden. Auch hier steht es den Ländern wieder frei eigene Fassungen mit entsprechenden landespezifischen Änderungen umzusetzen.

Die Neufassung sollte eigentlich die Umsetzung der neuen Holzbau-Richtlinie (Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile und Außenwandbekleidungen in Holzbauweise – M-HolzBauRL) und den damit einhergehenden Erleichterung hinsichtlich der Konkretisierung der Bauwerksanforderungen in Bezug auf den Baustoff Holz enthalten. Dies wurde jedoch augenscheinlich bisher nicht umgesetzt und wird voraussichtlich in der Fassung 2020/2 folgen.

MVV TB Fassung 2020/1 downloaden

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Neue Musterbauordnung: MBO 2019

Bereits Ende September wurde seitens der Bauministerkonferenz die neue Musterbauordnung Fassung 2020 mit Stand vom 27.09.2019 veröffentlicht. Der Stand MBO 2019 ersetzt die MBO 2016. Durch die vorhergegangene MBO 2016 wurde die Baurechtsnovellierung in Gang gesetzt und hauptsächlich Änderung auf Grund des Bauproduktenrechtes eingeführt.
Bei der Neufassung gibt es keine bauproduktenrechtlichen Änderungen. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die politisch gewünschten Erleichterungen für den Holzbau, welche im Zusammenspiel mit der zukünftigen MVV TB 2020, und die darin enthaltene neue Holzbaurichtlinie, umgesetzt werden können. Ziel ist hier in der Gebäudeklasse 4 und 5  unter gewissenene konstruktiven Vorraussetzungen brennbare und teilweise sichtbare Bauteile ohne Kapselung zu ermöglichen sowie sichtbare brennbare Außenwandbekleidungen. Weitere Änderungen betreffen Regelungen für Mobilfunkmasten und Typengenehmigungen.

Webseite der Argebau

Vorlage Übereinstimmungserklärung aktualisiert

Ich habe die durch mich erstellte Vorlage für die Übereinstimmungserklärung des Fachunternehmers aktualisiert. Diese kann wie bisher über den unten verlinkten Beitrag herunter geladen werden.

In der Vorlage habe ich nun ausschließlich die möglichen Nachweise zu Anwendung, also dem fachgerechten Einbau aufgeführt. Die Verwendbarkeitsnachweise wie abZ und ZiE habe ich hingegen aus der Vorlage heraus genommen, da diese sich entsprechend dem neuen Regelungssystem nicht mehr auf den Einbau beziehen.  Der Errichter bzw. Fachunternehmer trägt zwar auch wieterhin eine Mitverantwortung für die Verwendbarkeit der durch ihn verbauten Bauprodukte, die Übereinstimmungserkärung des Errichters soll jedoch im Wesentlichen den fachgerechten Einbau dokumentieren.

Die Übereinstimmungserklärung des Fachunternehmers

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DIBt veröffentlicht Druckfehlerberichtigung zur MVV TB 2019

Das DIBt hat eine kleine Druckfehlerberichtigung zur MVV TB 2019 veröffentlicht. Hier wurden insbesondere einige Verweise auf Normen korrigiert. Die Bundesländer die bereits die Fassung 2019 eingeführt haben profitieren allerdings von der Korrektur nicht unmittelbar und müssten die jeweilige Landesfassung ändern.

Druckfehlerberichtigung zur MVV TB 2019 kann beim DIBt herunter geladen werden:

Druckfehlerberichtigung zur MVV TB 2019

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Berlin mit neuer VV TB – MVV TB 2019 umgesetzt

Das Bundesland Berlin hat mit Wirkung zum 01.08.2020 die aktuelle Fassung der MVV TB als landesspezifische Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB Bln) in Kraft gesetzt. Die aktuelle Fassung vom 10. Juli 2020 kann auf der Webseite der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen abgerufen werden:

https://www.stadtentwicklung.berlin.de/service/gesetzestexte/de/bauen.shtml#verwaltungsvorschriften

Damit ist auch der neue Anhang 14 (Technische Regel Technische Gebäudeausrüstung – TR TGA) in Berlin wirksam.

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Seminarabsagen – Aktueller Stand

Auf Grund der aktuellen Situation wurde bereits das Seminar für die Bayerische Ingenieurkammer Bau in Würzburg im März abgesagt. Leider muss auch das geplante Seminar in München am 28.04.2020 ausfallen, es wird aber voraussichtlich auf den 28.07.2020 verlegt. Auch das Seminar für EIPOS am 14.05.2020 in Hamburg kann leider nicht statt finden.

Ich hoffe das die übrigen geplanten Seminare in der zweiten Jahreshälfte wie geplant durchgeführt werden können und wünsche Ihnen Gesund zu bleiben.

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Die Ära der „Brandschutz-Lüftungssteine“ geht zu Ende

Bei sogenannten Lüftungssteinen oder Lüftungsbausteinen für den Brandschutz handelt es sich um Gittersteine aus einem im Brandfall aufschäumendem Material zum Verschließen von Überströmöffnungen (ohne Lüftungsleitungen). Diese Bauprodukte waren bisher über Allgemeine Bauaufsichtliche Zulassungen verwendbar, allerdings nur dann, wenn zuvor eine Abweichung diesbezüglich genehmigt wurde.

Die zum Jahresanfang ausgelaufenden Zulassungen wurden seitens des DIBt nicht verlängert. Das DIBt ist anscheinend der Meinung, dass diese Bauprodukte nicht mehr den Bauwerksanforderungen der MVV TB entsprechen. Dies geht aus einem Schreiben der Firma Strulik GmbH hervor. Zwei Lüftungsbausteine anderer Hersteller weisen derzeit noch eine Zulassung mit Gültigkeit bis zum 01.05.2020 auf. Es ist anzunehmen, dass auch diese nicht verlängert werden. Insofern steht für das Bauprodukt Lüftungsbaustein für den Brandfall fortan kein Verwendbarkeitsnachweis mehr zur Verfügung.

Als Alternative können wie bisher Überströmklappen mit Rauchauslöseeinrichtung als Absperrvorrichtungen besonderer Bauart und Anwendung (früher: Verwendung) zum Einsatz kommen. Als Nachweis gilt hier zukünftig die Leistungserklärung nach EN 15650 zusammen mit einer allgemeinen Bauartgenehmigung. Aber auch hier gilt wie bisher, dass zuvor eine positive Abweichungsentscheidung für die Wandöffnung vorliegen muss.

MVV TB 2019 in Mecklenburg-Vorpommern in Kraft getreten!

Mit der Änderung der Landesbauordnung vom 19.11.2019 hatte Mecklenburg-Vorpommern auch endlich die Voraussetzungen zur Einführung der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen geschaffen und zudem die übrigen Änderungen der Baurechtsnovellierung (z.B. die allgemeine Bauartgenehmigung) in Landesrecht überführt. In der Übergangszeit war bereits wie hier berichtet, die Bauregellisten außer Kraft gesetzt und stattdessen die Muster Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen als zu beachten deklariert worden.

Nun hat Mecklenburg-Vorpommern mit Erlass vom 05.02.2020 die landeseigene Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmung M-V (VV TB M-V), mit Gültigkeit ab dem  25.02.2020, bekannt gegeben. Hierbei nimmt Mecklenburg-Vorpommern weiterhin die aktuelle Musterfassung (jetzt MVV TB 2019) in Bezug und veröffentlicht, bis auf eine Anlage mit landesspezifischen Änderungen, kein eigenständiges Dokument.  Somit ist Mecklenburg-Vorpommern nun neben Rheinland-Pfalz, das zweite Bundesland, in dem die neue 2019er-Fassung der MVV TB in Kraft ist.

https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/em/Bau/Planen-und-Bauen/Technische-Baubestimmungen/

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MVV TB 2017 – MVV TB 2019 – MVV TB 2020 – Was gilt wann und wo?

Die erste Fassung der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen wurde im August 2017 (MVV TB – Ausgabe 2017/1) veröffentlicht und zur Einführung in den Bundesländern freigegeben.  Diese Fassung ist mittlerweile in allen Bundesländern (zum Teil mit landesspezifischen Änderungen) in Kraft getreten.

Die überarbeite Fassung MVV TB Ausgabe 2019/1,  welche unter anderen den Anhang 14  (Technische Regeln für Technische Gebäudeausrüstung) einführt, wurde im Januar 2020 veröffentlicht. Nahezu zeitgleich mit der Bekanntgabe wurde diese Fassung bereits vom Bundesland Rheinland-Pfalz eingeführt. Die übrigen Bundesländer werden diese Fassung im Laufe des Jahres sukzessive in Landesrecht umsetzen. Auch hier können wieder landesspezifische Anpassungen erfolgen.

Im Januar 2020 wurde zudem auch das Anhörungsverfahren für die neuste Fassung der MVV TB (Ausgabe 2020/1) gestartet. Hier wird sich dann noch ein Notifizierungsverfahren anschließen. Die Bekanntgabe der fertigen Fassung der 2020er-Ausgabe wird ggf. zum Jahresende erfolgen und eine Umsetzung in den Bundesländern dann im Jahr 2021.

Wie sich zeigt handelt es sich um einen fortlaufenden Prozess und die am Bau Beteiligten müssen sich auf regelmäßige neue Fassungen der VV TB, unterschiedliche Einführungsstände in den Bundesländern sowie landesspezifischen Varianten einstellen.

MVV TB 2019/1 veröffentlicht!

Nachdem im Dezember das europäische Notifizierungsverfahren abgeschlossen wurde hat das DIBt nun die MVV TB in der Ausgabe 2019/1 (Stand 15.01.2020) veröffentlicht. Die Bundesländer können die Neufassung nun in Landesrecht umsetzen. Wie auch schon bei der 2017er Fassung können auch hier wieder landsspezifische Änderungen vorgenommen werden. Zukünftig müssen wir somit nicht nur mit landesspezifischen Unterschieden, sondern auch mit verschiedenen Einführungsständen der MVV TB-Fassungen in den Bundesländern umgehen.

https://www.dibt.de/de/aktuelles/meldungen/nachricht-detail/meldung/mvv-tb-20191-veroeffentlicht/

MVV TB 2019/1