Abschottungen nach ETA – auch zukünftig deutsche „Zulassung“ erforderlich!

Diverse Abschottungssysteme von elektrischen Leitungen sowie Rohrleitungen  sind mit europäische Bewertungsdokumente (ETA) nach ETAG 026 und EAD 13-350005-00-1104 als Nachweise zur Verwendbarkeit in Kombination mit einer Leistungserklärung  am Markt verfügbar.

Entsprechend der Liste der Technischen Baubestimmungen Teil II – Anlage 1/10 – sind bei Abschottungen von elektrischen Leitungen sowie Rohrleitungen zusätzlich zur ETA jedoch die konkreten Einbaubedingungen in Bezug auf die jeweiligen Endanwendungen für das Leistungsmerkmal „Feuerwiderstandsfähigkeit“ im Rahmen einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (abZ) als „Anwendungszulassung“ festzulegen. Weiterlesen

Kurzmitteilung

Neue Landesbauordnung NRW verabschiedet! -Update-

Noch kurz vor dem Jahresende am 14.12.2016 wurde die neue BauO NRW vom Landtag verabschiedet (verkündet im Amtsblatt Ausgabe 2016 Nr. 45 vom 28.12.2016). Sie ist hier abrufbar:

https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMG16-229.pdf
Mirror bei „derbrandschützer.de“: BauO NRW 2016

Das Gesetz tritt zwölf Monate nach seiner Verkündung in Kraft: 28.12.2017

Die §§ 3,  17 bis 25,  § 86 Absatz 11  und § 87 treten bereits sechs Monate nach der Verkündung in Kraft, also am 28.06.2017.  Hierbei handelt es sich um die Änderungen in Bezug auf das Bauproduktenrecht, Verwendarkeitsnachweise und die Einführung der neuen VV TB (siehe Blogbeitrag)


14.08.2017 – Update:
Da die VV TB noch nicht abschließend veröffentlicht wurde, gelten die bisherigen Technischen Baubestimmungen bzw. die Bauregellisten nach einem Runderlass des Bauministeriums vom 13. Juni 2017 zunächst  fort:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=7&vd_id=16445&ver=8&val=16445&sg=0&menu=1&vd_back=N

Zudem wird das Bauministerium dem neuen Landesgesetzgeber vorschlagen, die Fristen zum Inkrafttreten der Landesbauordnung vom 28. Dezember 2017 um 12 Monate auf den 28. Dezember 2018 zu verschieben. Die Bauordnung soll nochmals überarbeitet werden:
https://www.mgepa.nrw.de/ministerium/presse/pressemitteilungsarchiv/pm2017/pm20170714b/index.php

 

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Bauprodukte Aktuell – Ausgabe 4.2017 erschienen

In der Juli-Ausgabe des neuen Infoservice zu Brandschutz-Bauprodukten des FeuerTRUTZ Verlages wird im allgemeinen Teil auf die Veröffentlichung des neuen Entwurfs der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB) eingegangen. Den wesentlichen Teil der Ausgabe nimmt der produktspezfische Teil zum Thema  „Reaktive Brandschutzbeschichtungen“ ein.

Bei reaktiven Brandschutzbeschichtungen handelt es sich um Beschichtungen, insbesondere von Stahlbauteilen, die aufgestrichen, aufgerollt oder gesprüht werden. Im Falle eines Brandereignisses quillen diese Beschichtungen auf und bilden eine schützende Schicht. So kann ein entsprechender Feuerwiderstand auch bei Stahlkonstruktionen nachgewiesen werden. In der Ausgabe wird auch im Detail auf die nötigen Verwendbarkeitsnachweise für reaktive Beschichtungssysteme eingegangen.

http://www.feuertrutz.de/bauprodukte-aktuell/158/8581/

Kurzmitteilung

Bauproduktenrecht: Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingestellt

Die EU-Kommision hat am 13.07.2017 das Vertragsverletzungsverfahren  (Rechtssache C-100/13) gegen Deutschland in Bezug auf die Bauproduktenrichtlinie (mittlerweil durch die Bauproduktenverordnung ersetzt) eingestellt. Dies kann einer Pressemitteilung des  Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit entnommen werden. Hiernach wird seitens der Kommision augenscheinlich der eingeleiteten Umstellung des bauaufsichtlichen Konzeptes in Deutschland in Bezug auf Bauprodukte zugestimmt. Ob diesbezüglich auch das Notifizierungsverfahren der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB) abgeschlossen ist, wurde bislang nicht bekannt gegeben.

Quelle:
http://www.bmub.bund.de/pressemitteilung/europaeische-kommission-stellt-vertragsverletzungsverfahren-zu-bauprodukten-ein/

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Bauprodukte Aktuell – Neuer Infoservice des Feuertrutz-Verlages

Mit dem neuen Infodienst „Bauprodukte Aktuell“ bringt der Feuertrutz-Verlag alle sechs Wochen Neuigkeiten und komprimiertes Wissen zum Thema Bauprodukte und brandschutzspezifisches  Bauproduktenrecht heraus.

Der Infoservervice besteht jeweils aus einem allgemeinen Teil sowie einem produktspezifischen Teil. Bisher sind die nachfolgenden drei Ausgaben mit den entsprechenden Inhalten erschienen:

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Kurzmitteilung

Neuer Entwurf der VV TB im Anhörungsverfahren

Das DIBt hat einen neuen Entwurf der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) mit Stand vom 31.05.2017 veröffentlicht und bittet erneut um Stellungnahmen zum Entwurf bis spätestens zum 01. 07 .17. Stellungnahme sind an an das DIBt per vvtb-anhoerung@dibt.de zu richten. Die abschließende Veröffentlichung soll dann bis Ende Juli 2017 erfolgen. Das Muster muss dann jedoch noch in den Bundesländern eingeführt werden. Technische und rechtliche Änderungen werden in regelmäßigen Abständen nach Befassung der Gremien der Bauministerkonferenz vorgenommen.

Der neue Entwurf ersetzt den Entwurf vom 20.07.2016, der sich nach Auskunft des DIBt weiterhin im Notfizierungsverfahren bei der EU-Kommission befindet. Unklar ist weshalb ein neuer Entwurf zur inländischen Anhörung freigegeben wird, obwohl vorgenanntes Verfahren noch nicht abgeschlossen ist.

Download des E MVV TB Stand 31.05.2017

Mirror auf Der Brandschützer

Erstellung von Brandschutzkonzepten – Keine guten Aussichten für Fachplaner in NRW

Die Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes regelt welche Personen ein Brandschutzkonzept oder Brandschutznachweis aufstellen darf. Hierbei wird zumeist noch zwischen den Gebäude- und Nutzungsarten (z.B. bei Sonderbauten) differenziert. Die meisten Bundesländer orientieren sich hierbei an der Musterbauordnung (zuletzt geändert 13.05.2016).  Hiernach muss das Brandschutzkonzept grundsätzlich von einem Bauvorlagenberechtigten erstellt sein oder von einem Weiterlesen

Was ist eigentlich ein Bauprodukt?

Beim Planen und Bauen sprechen wir ständig von Bauprodukten, doch was ist das eigentlich genau? Schon im Anwendungsbereich der aktuellen Musterbauordnung  (zuletzt geändert 13.05.2016. Kurz:  MBO 2016) finden wir den Begriff:

§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. […]

Die Bauordnung ist also ein Gesetz für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Eine bauliche Anlage besteht aus Bauprodukten:

§ 2 Begriffe
(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen; […]

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Öffenbarkeit von Türen im Zuge von Rettungswegen

Türen im Zuge von Rettungswegen müssen jederzeit ohne Hilfsmittel in Fluchtrichtung benutzbar (öffenbar) sein. Diese grundsätzliche Anforderung ergibt sich nicht wortgetreu aus der Bauordnung, jedoch erschließt sich der Sachverhalt bereits aus dem Begriff „Rettungsweg“ und den grundsätzlichen Schutzzielen der Bauordnung sowie unmittelbar aus einigen Sonderbauverordnungen. Diese stellen an Türen im Zuge von Rettungswegen Anforderunge wie „leichtes Öffnen“, „von innen“, „in voller Breite“ und ggf. „…mit einem Griff zu öffnen“. Denn nur eine Tür die jederzeit (auch ohne Schlüssel) genutzt werden kann ermöglicht eine rasche Rettung in einen sicheren Bereich. Vom Grundsatz her gibt es zwei Möglichkeiten die jederzeitige Benutzbarkeit einer Tür (in Fluchtrichtung) baurechtlich sicherzustellen und zwar die organisatorische Lösung oder eine technische Lösung:

Schlüsselkasten

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Die Übereinstimmungserklärung des Fachunternehmers

Die Baudokumentation des Brandschutzes ist in vielerlei Hinsicht wichtig. Baurechtlich spielt sie im Rahmen der Bauüberwachung der Genehmigungsbehörde oder des Prüfsachverständigen eine wichtige Rolle und dient als Nachweis der ordnungsgemäßen Bauausführung.  Der Bauherr hat die zur Erfüllung der Anforderungen der Bauordnung erforderlichen Nachweise und Unterlagen zu den verwendeten Bauprodukten und den angewandten Bauarten bereitzuhalten. Die erforderlichen Nachweise sind vom jeweiligen Fachunternehmer für die von Ihm übernommenen Arbeiten zu erbringen. Weiterlesen

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Checkliste für die Brandschutzdokumentation

Die Baudokumentation des Brandschutzes ist in vielerlei Hinsicht wichtig. Baurechtlich spielt sie checklisteim Rahmen der Bauüberwachung der Genehmigungsbehörde oder des Prüfsachverständigen eine wichtige Rolle und dient als Nachweis der ordnungsgemäßen Bauausführung. Der Bauherr hat die zur Erfüllung der Anforderungen der Bauordnung erforderlichen Nachweise und Unterlagen zu den verwendeten Bauprodukten und den angewandten Bauarten bereitzuhalten. Die erforderlichen Nachweise sind vom jeweiligen Fachunternehmer für die von Ihm übernommenen Arbeiten vorzulegen. Ferner hat er die mit diesen Nachweisen übereinstimmende Ausführung zu erklären.

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Die Brandschutz-Schutzziele der Bauordnung

Sämtliche Brandschutzanforderungen der Bauordnungen basieren auf vier grundsätzlichen Schutzzielen. Diese Schutzziele muss der Brandschützer insbesondere dann kennen, wenn er von Brandschutzanforderungen der Bauordnung abweicht und die Erfüllung des jeweiligen Schutzziels anderweitig sicherstellen muss.

Aber was ist eigentlich ein Schutzziel? Einfach mal anders ausgedrückt: Ein Schutzziel ist das Ziel etwas spezielles zu schützen! Das Schutzziel ist hierbei das endgültige Ziel, der Weg da hin, dass sind detaillierten Vorgaben der Bauordnung sowie der Sonderbauvorschriften (z.B. Festlegung der maximalen Rettungsweglänge von 35,00 m). Die Ziele und der „Weg“ dahin, werden politisch festgelegt. Hier spiegelt sich wieder, welches Risiko politisch unter Einbezug von wirtschaftlichen Aspekten noch vertretbar ist.

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Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen im Notifizierungsverfahren

Das Muster der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen wurde im Entwurf (E MVV TB) seitens der Bauministerkonferenz veröffentlicht und steht auf der Webseite zum Download bereit.

Dieser Musterentwurf der VV TB befindet sich nun im Notifizierungsverfahren bei der Europäischen Kommission, welche nun prüft, ob die VV TB mit dem europäischen Recht konform geht (insbesondere mit der Bauproduktenverordnung). Der Abschluss des Verfahrens ist für den 23.01.2017 25. Oktober 2016 vorgesehen, ab dann könnte die Einführung in den Bundesländern erfolgen (wobei hierzu erst die Landesbauordnungen angepasst werden müssten).

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Wann ist eine Treppe eine notwendige Treppe?

Treppe 024

Den wesentlichen Bestandteil des bauordnungsrechtlichen Rettungswegsystems bilden notwendige Treppen und notwendige Treppenräume (vertikale Erschließung) sowie notwendige Flure (horizontale Erschließung). In diesem Beitrag hab ich schon etwas zu notwendigen Fluren geschrieben. Hier geht es nun um notwendige Treppe und insbesondere um die Definition, wann eine Treppe zu einer notwendigen Treppe (mit den entsprechenden baurechtlichen Anforderungen) wird. Ferner gehe ich auch auf den notwendigen Treppenraum ein.

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2. Teil der Anhörung zur VV TB

Die Novellierung der Musterbauordnung bringt einen Umbau des bauaufsichtlichen Konzeptes mit sich. Im Rahmen der normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB) werden zukünftig materielle Anforderungen an Bauwerke konkretisiert.

Nun liegt der 2. Teil zur Anhörung des Entwurfs, der sich im Teil A 2 nun insbesondere mit den Brandschutzanforderungen befasst, zum Download auf der Seite der Bauministerkonferenz bereit:

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