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Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen im Notifizierungsverfahren

Das Muster der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen wurde im Entwurf (E MVV TB) seitens der Bauministerkonferenz veröffentlicht und steht auf der Webseite zum Download bereit.

Dieser Musterentwurf der VV TB befindet sich nun im Notifizierungsverfahren bei der Europäischen Kommission, welche nun prüft, ob die VV TB mit dem europäischen Recht konform geht (insbesondere mit der Bauproduktenverordnung). Der Abschluss des Verfahrens ist für den 23.01.2017 25. Oktober 2016 vorgesehen, ab dann könnte die Einführung in den Bundesländern erfolgen (wobei hierzu erst die Landesbauordnungen angepasst werden müssten).

Leider wurde die sehr kurze Anhörungsfrist zu dem Entwurf, wie von vielen Stellen gefordert, nicht verlängert (siehe hierzu meinen letzten Artikel zu dem Thema). Von meiner Stellungnahme im Rahmen der Anhörung wurde zudem keine Anmerkung übernommen. Dies trifft wohl auch für die meisten anderen Stellungnahmen zu. Statt Dessen wurde der aus Sicht des Brandschützers fragwürdige Teil “A 2.1 Allgemeine Anforderungen an bauliche Anlagen aus Gründen des Brandschutzes” augenscheinlich einfach in den Musterentwurf übernommen. Das DIBt (Deutsches Institut für Bautechnik) steht unter Zeitdruck. Schließlich muss die Bauregelliste B Teil 1 bis zum 15. Oktober 2016 mit Ihren nach Europarecht unzulässigen Anforderungen „verschwunden“ sein. Da bleibt augenscheinlich keine Zeit für ein durchdachtes neues Regelwerk, schließlich scheint die Frist auch so schon kaum schaffbar. Ähnlich verhält es sich derzeit auch mit der neuen Musterbauordnung.

Was bedeutet nun eigentlich Notifizierungsverfahren?

Gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 müssen die Mitgliedstaaten die Kommission über jeden Entwurf einer technischen Vorschrift vor deren Erlass unterrichten (Notifizierung). Dann beginnt eine sogenannte „Stillhaltefrist“ von drei Monaten in der die EU den Entwurf in Bezug Handelshemnisse prüfen kann. Gibt es was zu Meckern, dann kann die Kommission oder ein anderer Mitgliedstaat eine „ausführliche Stellungnahme“ abgeben. Konsequenz ist zum einen, dass sich das Verfahren um drei weitere Monate verlängert, zum anderen müsste Deutschland sich ausführlich zu den Bedenken in der Stellungnahme äußern und beschreiben, welche Maßnahmen es nun ergreift um die technische Vorschrift „EU-konform“ zu machen.

UPDATE vom 22.11.16:
Die Stillhaltefrist im Zuge des Notifizierungsverfahrens wurde auf Grund von Stellungnahmen der Kommission und anderen Mitgliedstaaten um weitere drei Monate verlängert. Das Ende des Verfahrens ist nun der 23.01.2017!

 

Download der  E MVV TB (Mirror)

Ihr Patrick Gerhold

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