Wann ist eine Treppe eine notwendige Treppe?

Treppe 024

Den wesentlichen Bestandteil des bauordnungsrechtlichen Rettungswegsystems bilden notwendige Treppen und notwendige Treppenräume (vertikale Erschließung) sowie notwendige Flure (horizontale Erschließung). In diesem Beitrag hab ich schon etwas zu notwendigen Fluren geschrieben. Hier geht es nun um notwendige Treppe und insbesondere um die Definition, wann eine Treppe zu einer notwendigen Treppe (mit den entsprechenden baurechtlichen Anforderungen) wird. Ferner gehe ich auch auf den notwendigen Treppenraum ein.

Zu notwendigen Treppen definiert die Musterbauordnung (MBO) [1]:

§ 34 Treppen
(1) Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und der benutzbare Dachraum eines Gebäudes müssen über mindestens eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe). […]

Geschosse, die also über oder unter dem „Erdgeschoss“ liegen, müssen durch mindestens eine notwendige Treppe zugänglich sein. An diese Treppe werden entsprechende weitergehende baurechtliche Anforderungen gestellt und es resultiert ggf. auch die Erfordernis eines notwendigen Treppenraumes. Warum ist das so? Wir benötigen baurechtlich mindestens eine „sichere“ Treppe um die Rettungswege bis in das Erdgeschoss oder unmittelbar auf Erdgleiche zu führen. Ferner muss diese Treppe auch als Angriffsweg für die Feuerwehr möglichst lange Zeit benutzbar bleiben. Diese Anforderung resultiert daraus, dass wir aus den Geschossen mindestens einen baulichen Rettungsweg herstellen müssen. Werden mehrere bauliche Rettungswege verlangt (z.B. in Sonderbauten), müssen ggf. auch mehrere notwendige Treppen ausgeführt werden.

Neben der Anforderung, dass Geschosse und benutzbare Dachräume über notwendige Treppen zugänglich sein müssen, definiert § 33 MBO zudem, dass grundsätzlich in nicht zur ebener Erde liegende Nutzungseinheiten, die Rettungswege über notwendige Treppen zu führen sind:

§ 33 Erster und zweiter Rettungsweg
[…]
(2) Für Nutzungseinheiten nach Absatz 1, die nicht zu ebener Erde liegen, muss der erste Rettungsweg über eine notwendige Treppe führen. Der zweite Rettungsweg kann eine weitere notwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein. […]

Nach Ansicht des Verfassers ist es somit zweckmäßig auch Treppen als notwendige Treppen auszubilden, wenn diese nicht nur geringfügige Höhenunterscheide innerhalb von Geschossen (z.B.  zu begehbare Einbauten) überbrücken. Insbesondere dann, wenn hier Aufenthaltsbereiche erschlossen werden. Hier sollte eine Konkretisierung im Brandschutzkonzept erfolgen.

Muss eine Treppe immer eine notwendige Treppe sein?

Nein! Eine Treppe muss nur als notwendige Treppe ausgeführt werden, wenn diese als Rettungsweg auch tatsächlich „notwendig“ ist. So kann bspw. bei einem Regelbau, welcher eine notwendige Treppe aufweist und der zweite Rettungsweg über anleiterbare Fenster sichergestellt wird, eine weitere Geschossverbindungstreppe ohne weitergehende Anforderungen hergestellt werden (die Deckenöffnung muss jedoch zulässig sein). Es gibt auch Fälle in denen zwei notwendige Treppen bzw. Treppenräume gegeben sind und weitere Treppen nur der besseren Erschließung dienen. Die Treppen sind dann jedoch brandschutztechnisch nicht „notwendig“. Hierbei spielt es auch keine Rolle, dass der Rettungsweg über die nicht-notwendige Treppe ggf. kürzer wäre. Vorausgesetzt natürlich, die maximal zulässige Rettungsweglänge über die notwendige Treppe wird eingehalten.

Wann wird aus einem Treppenraum ein notwendiger Treppenraum?

Zunächst einmal muss jede notwendige Treppe in einem notwendigen Treppenraum angeordnet werden:

§ 35 Notwendige Treppenräume, Ausgänge
(1) Jede notwendige Treppe muss zur Sicherstellung der Rettungswege aus den Geschossen ins Freie in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen (notwendiger Treppenraum).[…]

An diesen Treppenraum werden dann weitergehende baurechtliche Anforderungen gestellt. Es gibt aber auch Ausnahmen:

[…] Notwendige Treppen sind ohne eigenen Treppenraum zulässig
1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
2. für die Verbindung von höchstens zwei Geschossen innerhalb derselben Nutzungseinheit von insgesamt nicht mehr als 200 m², wenn in jedem Geschoss ein anderer Rettungsweg erreicht werden kann,
3. als Außentreppe, wenn ihre Nutzung ausreichend sicher ist und im Brandfall nicht gefährdet werden kann.

Es kann also unter Umständen eine notwendige Treppe ohne notwendigen Treppenraum und somit auch komplett ohne einen „umfassenden“ Raum (Treppenraum) zulässig sein, sofern die Deckenöffnung als solches zulässig ist (siehe § 31 (4) MBO).  Es kann jedoch keinen notwendigen Treppenraum ohne eine notwendige Treppe geben, da die Anforderung an den Treppenraum stets von der Anforderung an die Treppe abhängig ist.

Ihr Patrick Gerhold

[1] Musterbauordnung – MBO – Fassung November 2002; Zuletzt geändert durch den Beschluss der Bauministerkonferenz vom 13.05.2016; Bauministerkonferenz / IS-ARGEBAU

Foto: flickr.com „Manu“ unter CC-Lizenz

2 Gedanken zu „Wann ist eine Treppe eine notwendige Treppe?

  1. Christian Ehlers sagt:

    Hallo,

    ich bin am Konstruieren einer Fluchttreppe aus verzinktem Stahl, die außen verläuft. Jetzt ist meine Frage, ob Setzstufen vorhanden sein müssen??

    Ich habe gelesen, dass bei reinen Fluchttreppen darauf verzichtet werden kann, aber ich finde leider keine genaue Quellenangabe. Kann mir jemand eine genaue Auskunft geben??

    Vielen Dank im Voraus.

    MfG
    Christian Ehlers

    • P. Gerhold sagt:

      Sehr geehrter Herr Ehlers,
      danke für Ihre Frage. Das baurechtliche Schutzziel ist eine sichere Benutzbarkeit der notwendigen Treppe. Diesbezüglich müssen die eingeführten technischen Baubestimmungen eingehalten werden. Dies ist im Wesentlichen die DIN 18065. Sie müssen sich aber zudem mit dem Arbeitsschutz abstimmen, sofern es sich um gewerbliche Nutzungseinheiten handelt.

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