Im Jahr 2008 hat die Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz (ARGEBAU) ein Grundsatzpapier zur Auslegung des § 14 MBO, insbesondere in Bezug auf die dortigen Schutzziele „Rettung von Personen“ und „wirksame Löscharbeiten“, veröffentlicht. Das Grundsatzpapier hatte eine richtungsweisende Wirkung die sich folglich auch in der Überarbeitung der Sonderbauvorschriften und der Industriebaurichtlinie niederschlug.
Bezüglich der „Rettung von Personen“ wurde im Wesentlichen klargestellt, dass bei sog. Standardgebäuden der zweite Rettungsweg regelmäßig über die Leitern und Hubrettungsfahrzeuge der Feuerwehr sichergestellt werden kann. Eine Personenbegrenzung gibt das Baurecht hier nicht vor. Bei Sonderbauten ist der zweite Rettungsweg baulich zu realisieren. Ein Mitwirken der Feuerwehr ist nur möglich, wenn im Einzelfall keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen.
Besonders bahnbrechend war und ist die Aussage, dass die bauordnungsrechtlichen Vorgaben zur Rauchableitung in erster Linie die Brandbekämpfung durch die Feuerwehr unterstützen sollen und nicht die Personenrettung betreffen.
In Bezug auf das Schutzziel „wirksame Löscharbeiten ermöglichen“ wurde unter anderem definiert, dass dies geben ist, wenn die Feuerwehr das Brandereignis auf den betroffenen Abschnitt begrenzen kann.
Nach Aussage der ARGEBAU wurde letztere Definition in der Vergangenheit dahingehend fehlinterpretiert, dass innerhalb von Brandabschnitten auf weitere Unterteilungen wie z.B. durch Trennwände verzichtet werden kann. Im nun veröffentlichen Erläuterungspapier wird klargestellt, dass Trennwände der Einschränkung der Brandausbreitung und somit insbesondere auch dem Schutzziel „wirksame Löscharbeiten ermöglichen“ dienen. Der Feuerwehr muss es möglich sein, den Brandherd auf den jeweiligen bauordnungsrechtlichen brandschutzrelevanten Abschnitt zu begrenzen. Weiter heißt es dann:
„Sofern es der Feuerwehr im Einzelfall jedoch nicht möglich ist, die Brandausbreitung auf die Nutzungseinheit zu begrenzen, wird aus bauordnungsrechtlicher Sicht auch dann noch von einer wirksamen Brandbekämpfung gesprochen, wenn sich das Feuer zwar weiter ausdehnt, aber auf den Brandabschnitt bzw. Brandbekämpfungsabschnitt begrenzt wird. Da nicht jedes Gebäude in mehrere Brandabschnitte unterteilt ist, kann auch dann noch von einer wirksamen Brandbekämpfung ausgegangen werden, wenn das Gebäude dem Brand zum Opfer fällt, die Nachbarschaft jedoch nicht in Mitleidenschaft gezogen wird.“