Die Übereinstimmungserklärung des Fachunternehmers

Die Baudokumentation des Brandschutzes ist in vielerlei Hinsicht wichtig. Baurechtlich spielt sie im Rahmen der Bauüberwachung der Genehmigungsbehörde oder des Prüfsachverständigen eine wichtige Rolle und dient als Nachweis der ordnungsgemäßen Bauausführung.  Der Bauherr hat die zur Erfüllung der Anforderungen der Bauordnung erforderlichen Nachweise und Unterlagen zu den verwendeten Bauprodukten und den angewandten Bauarten bereitzuhalten. Die erforderlichen Nachweise sind vom jeweiligen Fachunternehmer für die von Ihm übernommenen Arbeiten zu erbringen. Hierzu heißt es in der MBO (Stand 2016):

§ 55 Unternehmer
(1) […] Er hat die zur Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erforderlichen Nachweise und Unterlagen zu den verwendeten Bauprodukten und den angewandten Bauarten zu erbringen und auf der Baustelle bereitzuhalten. Bei Bauprodukten, die die CE-Kennzeichnung nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, ist die Leistungserklärung bereitzuhalten.

Neben den in der Musterbauordnung (MBO) genannten Nachweise und Unterlagen, aus denen hervor geht, dass die Bauprodukte grundsätzliche verwendet werden dürfen, gehört zur Brandschutzdokumentation auch eine weitere wichtige Unterlage.  Der Fachunternehmer hat diesbezüglich zu erklären, dass er das entsprechende Bauprodukt, den Bausatz oder die Bauart auch gemäß den Vorgaben dieser Nachweise fachgerecht eingebaut hat (Erklärung der übereinstimmenden Ausführung). Diese „bauwerksbezogene“ Übereinstimmungserklärung (manchmal auch „Errichterbestätigung“ oder „Übereinstimmungsbestätigung“) ist nicht zu verwechseln mit der Übereinstimmungsbestätigung bzw. dem Übereinstimmungserklärung des Herstellers von Bauprodukten ( § 21 und § 22 MBO 2016). Sie dient dem Nachweis, dass der Fachunternehmer das Bauprodukt entsprechend den baurechtlichen Vorgaben fachgerecht Eingebaut hat.

Für Bauarten wird zudem in der Bauordnung ausdrücklich auf den Anwender der Bauart eingegangen. Da Bauarten erst auf der Baustelle „hergestellt“ werden, handeln es sich beim Fachunternehmer um den eigentlichen Hersteller (Anwender der Bauart).

§ 16a
(5) Bauarten bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den Technischen Baubestimmungen nach § 85a Abs. 2, den allgemeinen Bauartgenehmigungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für Bauarten oder den vorhabenbezogenen Bauartgenehmigungen; als Übereinstimmung gilt auch eine Abweichung, die nicht wesentlich ist. § 21 Abs. 2 gilt für den Anwender der Bauart entsprechend.

Die Übereinstimmungserklärung des Fachunternehmers

Wichtig für die Baudokumentation ist also neben den Nachweisen zur Verwendung (z.B. bauafsichtliche Zulassung, die Erklärung des Fachunternehmers, dass er das Bauprodukt oder die angewandte Bauart entsprechend des jeweiligen Nachweises der Anwendbarkeit (Einbaubedingungen) eingebaut wurden.  Eine solche „bauwerksbezogene“ Übereinstimmungserklärung sollte demnach mindestens nachfolgende Inhalte aufweisen:

  • Name und Anschrift des Fachunternehmers
  • Bezeichnung und Anschrift des Bauvorhabens
  • Ausführungszeitraum
  • Bezeichnung des Bauproduktes/Bauart
  • ggf. Feuerwiderstand / Brandverhalten
  • Bezeichnung und Art des Nachweises:
    • allgemeine Bauartgenehmigung (aBG) | ggf. kombiniert als abZ/abG
    • vorhabensbezogene Bauartgenehmigung
    • allgemeine bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP)
    • vorhabensbezogene Bauartgenehmigung (vBG)
    • a. a. Regel der Technik / Technische Baubestimmung (geregeltes Bauprodukt)
    • europäisch harmonisierte Norm (hEN), Leistungserklärung u. Montageanleitung
    • Europäisch Technische Bewertung (ETA), Leistungserklärung u. Montageanleitung
  • Unterschrift und Datum

Der Fachunternehmer hat zudem zu erklären, dass er sich beim Einbau des Bauproduktes an alle Einzelheiten des jeweiligen Nachweises zur Anwendung sowie die Montageanleitung gehalten hat. Der jeweilige Nachweis zur Anwendung ist der Übereinstimmungserklärung beizufügen.

Keine Fachunternehmererklärung

Als Fachunternehmererklärung wird ein Schriftstück bezeichnet, in dem ein Unternehmen seine fachliche Kompetenz erklärt.  Als Übereinstimmungserklärung genügt dies jedoch nicht, denn hierzu gehört immer ein konkreter Bezug zum jeweiligen Bauvorhaben, dem Bauprodukt, dem Bausatz oder der Bauart sowie zu dem Anwendbarkeitsnachweis.

Vorlage für eine Übereinstimmungserklärung des Fachunternehmers als Download

Vorlagen für Übereinstimmungserklärungen des Fachunternehmers finden sich in einigen Zulassungen oder Prüfzeugnissen als Anlage. Ich habe zudem eine Mustervorlage zur freien Verfügung erstellt, die die oben beschriebenen Rahmenbedingungen einhält und als PDF-Datei editiert werden kann. Diese Vorlage enthält zudem ein Feld, über welches der Unternehmer bei technischen Anlagen oder Einrichtungen die Wirksamkeit und Betriebssicherheit bestätigen kann (Sachkundigenbestätigung).

In der Vorlage habe ich nun ausschließlich die möglichen Nachweise zu Anwendung, also dem fachgerechten Einbau aufgeführt. Die Verwendbarkeitsnachweise wie abZ und ZiE habe ich hingegen aus der Vorlage heraus genommen, da diese sich entsprechend dem neuen Regelungssystem nicht mehr auf den Einbau beziehen.  Der Errichter bzw. Fachunternehmer trägt zwar auch wieterhin eine Mitverantwortung für die Verwendbarkeit der durch ihn verbauten Bauprodukte, die Übereinstimmungserkärung des Errichters soll jedoch im Wesentlichen den fachgerechten Einbau dokumentieren.

Vorlage für eine Übereinstimmungserklärung downloaden!

 

Ihr Patrick Gerhold

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